3 commentaries
Das BAG kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und Inspektionen (auch unangekündigt) durchführen. Es hat Art. 90 KVV nach dem vorliegenden Sachverhalt bei allen Versicherern einheitlich durchgesetzt. Eine von der Aufsichtsbehörde festgelegte Praxis kommt nur dort in Betracht, wo Gesetz oder Verordnung einen konkretisierbaren Auslegungs- bzw. Ermessensspielraum offenlassen; besteht kein solcher Spielraum, kann die Aufsichtsbehörde diesen nicht durch eine Praxis ersetzen.
“Der Wortlaut der Bestimmung sei bezüglich der Vorauszahlungspflicht klar und bedürfe keiner Interpretation. Die Widerhandlung gegen Art. 90 KVV falle auch unter die Strafnorm von Art. 54 Abs. 3 Bst. c und f des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12). Im Übrigen sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zu erteilen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Das BAG setze als Aufsichtsbehörde die einheitliche Anwendung von Art. 90 KVV bei allen Versicherern gleichermassen durch. Das Anliegen, bestimmte partikuläre Interessengruppen von Versicherten in ihrem Portfolio unterschiedlich zu behandeln, könne nicht berücksichtigt werden. Zur Argumentation zur ökonomischen Evidenz sei festzuhalten, dass auch unter Beachtung der Vorauszahlungs-pflicht nur ein einziger Mahnlauf notwendig sei. Eine Praxis könne nur dort bestehen, wo das Gesetz oder die Verordnung einen zu konkretisierenden Spielraum offenlasse. Das BAG allein sei befugt, eine solche Praxis festzusetzen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Wo bereits der Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung klar sei, bestehe ein solcher Spielraum nicht. Man halte vollumfänglich an der Weisung fest und bitte darum, bis zum 15. April 2018 über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Weiter führte das BAG aus, was zu Art. 90 KVV im Zusammenhang mit der Weisung zur Vor-auszahlungspflicht ausgeführt worden sei, sei auch bezüglich der Weisung zu den Kündigungsfristen zu beachten. Die entsprechenden massgeblichen Bestimmungen seien klar und unmissverständlich. Damit das BAG eine beschwerdefähige Verfügung erlassen könne, müssten die Begriffsmerkmale der Verfügung erfüllt sein. Mit einer Verfügung könnten nur Rechte und Pflichten von Privaten im Einzelfall geregelt werden. Verfügungen könnten dort erlassen werden, wo ein hoheitliches Verhältnis des Staates gegenüber Privaten bzw. wenigstens ein Privaten gegenüber ähnliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei bei Krankenversicherern in denjenigen Fällen möglich, wo das Gesetz die notwendige Privatautonomie einräume.”
“Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen mit entsprechender Bewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (vgl. Art. 2 f. KVAG sowie aArt. 11 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit überwacht als Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 KVAG). Bereits aArt. 21 Abs. 1 KVG begründete - im Gegensatz zur Aufsicht unter dem früheren KUVG - eine direkte Verbandsaufsicht. Die aufsichtsrechtliche Stellung der Krankenversicherer ist gleich wie in anderen dezentralisiert vollzogenen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 275; Urteil des EVG vom 6. Juni 1997 E. 2a, in: RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff.). Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen (vgl. Art. 34 Abs. 3 KVAG sowie aArt. 21 Abs. 3 KVG).”
Nach dem angeführten Entscheid wird in der Sache ausgeführt, dass die Tarifsuisse AG nicht automatisch der Aufsicht des BAG unterstehe, weil sie die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 5 KVAG nicht erfülle. Verträge über die Delegation wesentlicher Aufgaben (z. B. Leistungs‑ oder Rechnungsprüfung) müssten gemäss Art. 7 Abs. 2 KVAV der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
“Das kantonale Schiedsgericht verpflichtet die Beschwerdeführerin zu Auskünften, die zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Tarifkonformität von in 55 Fakturen verrechneten Computertomographien notwendig sind. Die Unterlagen seien direkt an die Tarifsuisse AG resp. an einen von ihr bezeichneten Arzt herauszugeben. Die Krankenversicherer blieben für allfällige Verletzungen des Datenschutzes durch den beauftragten Dienstleister verantwortlich. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die einzelnen Krankenkassen allein seien die richtigen Adressaten; dies angesichts der hohen datenschutzrechtlichen Standards für die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Anders als die einzelnen Kassen erfülle die Tarifsuisse AG weder die strengen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) noch unterstehe sie der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit BAG (Art. 34 KVAG). Die Aufsicht dürfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht umgangen werden, indem Tätigkeiten auf Dritte ausgelagert werden, die der Aufsicht nicht unterstehen (Botschaft vom 15. Februar 2012 zum KVAG, BBl 2012 1959). Verträge über die Delegation wesentlicher Aufgaben - so auch der Leistungs- resp. Rechnungsprüfung - müssten der Aufsichtsbehörde BAG eingereicht werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV; SR 832.121]). Ein entsprechender "Delegationsvertrag" zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der Tarifsuisse AG liege nicht vor. Zudem ermächtigten Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG den Leistungserbringer nicht, Daten direkt an Dienstleister der Krankenkassen bekanntzugeben. Im Verhältnis zu diesen fehlten die etablierten, zum Schutz der Patientendaten gesicherten Übertragungskanäle, wie sie zu den Krankenkassen und deren Vertrauensärzten existierten. Insgesamt fehle eine gesetzliche Grundlage für Datenlieferungen an die Tarifsuisse AG.”
Das Bundesamt für Gesundheit übt im Rahmen der direkten Verbandaufsicht gegenüber den Krankenversicherern die in Art. 34 Abs. 3 KVAG genannten Weisungs- und Inspektionsbefugnisse aus.
“Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen mit entsprechender Bewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (vgl. Art. 2 f. KVAG sowie aArt. 11 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit überwacht als Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 KVAG). Bereits aArt. 21 Abs. 1 KVG begründete - im Gegensatz zur Aufsicht unter dem früheren KUVG - eine direkte Verbandsaufsicht. Die aufsichtsrechtliche Stellung der Krankenversicherer ist gleich wie in anderen dezentralisiert vollzogenen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 275; Urteil des EVG vom 6. Juni 1997 E. 2a, in: RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff.). Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen (vgl. Art. 34 Abs. 3 KVAG sowie aArt. 21 Abs. 3 KVG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.