L’Ufficio federale della sanità pubblica esercita la vigilanza ai sensi della presente legge.
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Aufsichtliche Verfügungen der Behörde nach Art. 56 KVAG gelten als Verfügungen im Sinne des VwVG und können gerichtlich überprüft werden, namentlich durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
“Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Vorinstanz, welche vorliegend in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 56 KVAG verfügt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Vorinstanz, welche vorliegend in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 56 KVAG verfügt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
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