(art. 16b cpv. 3 e 16i cpv. 3 LIPG)1
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 22 nov. 2023 (Indennità giornaliere per il genitore superstite), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 756). ↩
RS 837.0 ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 12 mag. 2021, in vigore dal 1° lug. 2021 (RU 2021 289). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 22 nov. 2023 (Indennità giornaliere per il genitore superstite), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 756). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 ott. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4697). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 22 nov. 2023 (Indennità giornaliere per il genitore superstite), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 756). ↩
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Per l'art. 29 OIPG è sufficiente la disoccupazione materiale; non è richiesta un'iscrizione formale all'ufficio di collocamento. La disoccupazione materiale deve tuttavia sussistere effettivamente e l'interessata deve essere disposta a porvi fine mediante la ricerÊ attiva di un impiego a tempo parziale o pieno. Se, fino al momento del parto, non è stata percepita alcuna indennità giornaliera di disoccupazione, deve inoltre essere stata soddisfatta la durata contributiva prevista dal LADI per il diritto all'indennità.
“Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 136 V 239 E. 2.1). Die Betroffene muss mithin gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als Unselbständigerwerbende zu beenden (BGE 142 V 502 E. 4.1). Für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), ist des Weitern vorausgesetzt, dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b der genannten Verordnungsbestimmung).”
“Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 136 V 239 E.”
Ai fini del diritto di cui all'art. 29 OIPG rileva la situazione al momento del parto: se l'assicurata non era né occupata (art. 16b cpv. 1 LIPG) né disoccupata (art. 29 OIPG) al momento della nascita, il diritto all'indennità di maternità può essere negato.
Riferimento: OIPG art. 29 n. 1 Se la madre al momento del parto non era né occupata né iscritta come disoccupata, il diritto all'indennità di maternità può essere negato (cfr. [0]).
“Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Niederkunft weder erwerbstätig noch zufolge Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig war, hat die Vorinstanz den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Damit kann offenbleiben, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auf im Zeitpunkt der Geburt nicht erwerbstätige Mütter im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV im Erwerbsersatzrecht überhaupt Anwendung finden kann (vgl. BGE 136 V 239 E. 2.4).”