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Eine Zweckentfremdung von mit Bundesbeiträgen verbesserten Anlagen führt zur Rückerstattungspflicht. Insbesondere löst eine Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags eine Rückerstattungspflicht aus; die näheren Voraussetzungen werden in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt.
“Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit. a), unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (lit.”
“Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit. a), unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (lit.”
Das Zerstückelungsverbot dient dazu, durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Strukturverbesserungen (insbesondere Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen) gegen eine Zerstückelung zu sichern, damit die mit den Beiträgen bezweckten Wirkungen zeitlich möglichst lange erhalten bleiben. Diesen Zweck weist das Bundesgericht in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV aus.
“So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
“So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
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