Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 6 nov. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 672). ↩
1 commentary
Art. 14 Abs. 1 SVV sieht unter anderem Beiträge für Erschliessungsanlagen (z. B. Wege) vor. Für Bundesbeiträge gilt die Voraussetzung eines angemessenen kantonalen Mittrags (Art. 93 Abs. 3 LwG). Rückerstattungs- und Zweckentfremdungsfolgen sind in Art. 102 LwG bzw. in Art. 35 SVV geregelt.
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit.”
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit.”
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