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Art. 1 SVV betrifft die Gewährung von Bundesbeiträgen und Investitionskrediten zur Förderung von Strukturverbesserungen. Zu den von den Quellen ausdrücklich genannten Strukturverbesserungen zählen Bodenverbesserungen sowie die Neuordnung des Grundeigentums (z. B. Güterzusammenlegungen/Bodenneuordnungen).
“Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Abs. 3). Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in den Art. 33 ff. der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aSVV, AS 1998 3092 [ersetzt durch die SVV vom 2. November 2022, SR 913.1]). So hält Art. 35 Abs. 3 SVV, wie schon das Gesetz, fest, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden darf. Art. 36 SVV führt sodann wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen auf. 1.2.5.2 Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im 3. Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6.”
“Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im”
“Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG, Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (unter anderem) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel, Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kapitel, Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kapitel, Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im”
Art. 1 SVV verweist auf die Gewährung von Investitionshilfen des Bundes in Form von Beiträgen und Investitionskrediten für Strukturverbesserungen. Zu den Strukturverbesserungen zählen nach Rechtsprechung und Gesetz insbesondere Beiträge für Bodenverbesserungen, hierzu gehört unter anderem die Neuordnung des Grundeigentums (Güterzusammenlegung). Im Zusammenhang mit Beiträgen sind in den einschlägigen Bestimmungen auch Regelungen zum Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung zu beachten.
“Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG, Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (unter anderem) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel, Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kapitel, Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kapitel, Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im”
“Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Abs. 3). Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in den Art. 33 ff. der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aSVV, AS 1998 3092 [ersetzt durch die SVV vom 2. November 2022, SR 913.1]). So hält Art. 35 Abs. 3 SVV, wie schon das Gesetz, fest, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden darf. Art. 36 SVV führt sodann wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen auf. 1.2.5.2 Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im 3. Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6.”
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