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L'OCon disciplina, ai sensi dell'art. 1 cpv. 1, non solo la messa in commercio, ma anche l'utilizzo dei concimi. Secondo la decisione citata, si considera messa in commercio già ogni trasferimento a titolo oneroso o gratuito; pertanto un utilizzo privato del prodotto come concime domestico o liquido — almeno quando questo avvenga o possa avvenire da parte di più persone — può essere considerato messa in commercio e dunque far scattare requisiti di autorizzazione.
“Andererseits spielt der Vergleich der strittigen Maschine mit einer Biogasanlage in Sachen Umweltverträglichkeit und Wirkungsweise nach dem vorstehend Ausgeführ- ten keine Rolle, da die Wirkungsweise der Maschine, wie gezeigt, unab- hängig von ihrem CO 2 -Ausstoss nicht mit Art. 14 Abs. 1 VVEA kompatibel ist. Damit sind die von der Rekurrentin mit dem Gutachten erhofften Er- kenntnisse (vgl. act. 2, Rz. 31 und 32) einerseits bereits hinreichend er- bracht und andererseits für die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der Maschine nicht weiter ausschlaggebend. Nicht zuletzt geht die Rekurrentin schliesslich auch selbst davon aus, dass es bei der Verwendung der Maschine bzw. der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden.”
“Andererseits spielt der Vergleich der strittigen Maschine mit einer Biogasanlage in Sachen Umweltverträglichkeit und Wirkungsweise nach dem vorstehend Ausgeführ- ten keine Rolle, da die Wirkungsweise der Maschine, wie gezeigt, unab- hängig von ihrem CO 2 -Ausstoss nicht mit Art. 14 Abs. 1 VVEA kompatibel ist. Damit sind die von der Rekurrentin mit dem Gutachten erhofften Er- kenntnisse (vgl. act. 2, Rz. 31 und 32) einerseits bereits hinreichend er- bracht und andererseits für die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der Maschine nicht weiter ausschlaggebend. Nicht zuletzt geht die Rekurrentin schliesslich auch selbst davon aus, dass es bei der Verwendung der Maschine bzw. der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden.”
Ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 lett. a OCon l'ordinanza non si appliÊ ai concimi aziendali. Il presente provvedimento constata che i resti alimentari in esame non sono qualificabili come liquami o residui analoghi e quindi non come concimi aziendali; perciò l'OCon non è in linê di principio applicabile. L'OCon disciplina tuttavia anche l'uso dei concimi e, per la messa in commercio, è richiesta un'autorizzazione amministrativa (art. 2 OCon). Per «messa in commercio» si intenÞ già qualsiasi trasferimento/cessione a titolo oneroso o gratuito (art. 5 cpv. 3 lett. a OCon); di conseguenza anche una cessione privata può, in determinate circostanze, essere considerata messa in commercio.
“Damit sind die von der Rekurrentin mit dem Gutachten erhofften Er- kenntnisse (vgl. act. 2, Rz. 31 und 32) einerseits bereits hinreichend er- bracht und andererseits für die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der Maschine nicht weiter ausschlaggebend. Nicht zuletzt geht die Rekurrentin schliesslich auch selbst davon aus, dass es bei der Verwendung der Maschine bzw. der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.”
“Damit sind die von der Rekurrentin mit dem Gutachten erhofften Er- kenntnisse (vgl. act. 2, Rz. 31 und 32) einerseits bereits hinreichend er- bracht und andererseits für die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der Maschine nicht weiter ausschlaggebend. Nicht zuletzt geht die Rekurrentin schliesslich auch selbst davon aus, dass es bei der Verwendung der Maschine bzw. der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.”
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