Il distributore che mette in commercio un concime già registrato o autorizzato, senza modificarlo, non deve registrare nuovamente il concime nel registro dei prodotti né essere titolare dell’autorizzazione.
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Citazione: OCon art. 5 n. 2 La cessione gratuita o a pagamento, ovvero l'uso privato del prodotto come concime domestico o liquido, può secondo la giurisprudenza già costituire immissione sul mercato ai sensi dell'OCon, in particolare quando la cessione avviene o è possibile verso più persone. In tal caso è necessaria un'autorizzazione dell'autorità (Ufficio federale dell'ambiente, UFAM); inoltre, conformemente all'Ordinanza sui sottoprodotti di origine animale, può essere necessaria un'autorizzazione dell'Ufficio federale della sicurezza alimentare e di veterinaria (USAV).
“31 und 32) einerseits bereits hinreichend er- bracht und andererseits für die Nicht-Bewilligungsfähigkeit der Maschine nicht weiter ausschlaggebend. Nicht zuletzt geht die Rekurrentin schliesslich auch selbst davon aus, dass es bei der Verwendung der Maschine bzw. der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.2021.00048 Seite 12 wendung des Hausdüngers gemäss der Verordnung über tierische Neben- produkte (VTNP) sodann ohnehin auch einer Bewilligung durch das Bun- desamt für Lebensmittel und Veterinärwesen, nachdem Anhang 5 VTNP die zulässigen Verwertungsmethoden von tierischen Nebenprodukten re- gelt, dort aber die Verwertungsmethode durch das ExBio-System bzw.”
OCon art. 5 n. 1 Si considera messa in commercio già qualsiasi trasferimento o cessione, a titolo oneroso o gratuito, di un concime. Di conseguenza, anche l'uso privato del prodotto come concime domestico o liquido — almeno quando sono coinvolte più persone o ciò è possibile — può configurarsi come messa in commercio.
“Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.2021.00048 Seite 12 wendung des Hausdüngers gemäss der Verordnung über tierische Neben- produkte (VTNP) sodann ohnehin auch einer Bewilligung durch das Bun- desamt für Lebensmittel und Veterinärwesen, nachdem Anhang 5 VTNP die zulässigen Verwertungsmethoden von tierischen Nebenprodukten re- gelt, dort aber die Verwertungsmethode durch das ExBio-System bzw. das Zersetzen von tierischen Produkten mit Enzymen nicht normiert ist. Ob das Gewässerschutzrecht der Verwendung als Hausdünger ebenfalls entge- gensteht, so die Rekursgegnerin, kann damit offenbleiben.”
“Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.2021.00048 Seite 12 wendung des Hausdüngers gemäss der Verordnung über tierische Neben- produkte (VTNP) sodann ohnehin auch einer Bewilligung durch das Bun- desamt für Lebensmittel und Veterinärwesen, nachdem Anhang 5 VTNP die zulässigen Verwertungsmethoden von tierischen Nebenprodukten re- gelt, dort aber die Verwertungsmethode durch das ExBio-System bzw. das Zersetzen von tierischen Produkten mit Enzymen nicht normiert ist. Ob das Gewässerschutzrecht der Verwendung als Hausdünger ebenfalls entge- gensteht, so die Rekursgegnerin, kann damit offenbleiben.”
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