1 commentary
Branchenorganisationen müssen repräsentativ sein und die Vorlage eines Versammlungsbeschlusses durch die Vertreterversammlung vorbereiten; Zuständigkeit für die Einreichung und Veröffentlichung der Begehrensanträge liegt beim BLW.
“Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenorganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzureichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO).”
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