La designazione dell’unità amministrativa è stata adattata in applicazione dell’art. 16 cpv. 3 dell’O del 17 nov. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RU 2004 4937). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 1991, in vigore dal 1° ott. 1991 (RU 1991 2092;FF 1990 I 81). ↩
Nuova espr. giusta l’all. n. 3 della L del 6 ott. 1995 sui cartelli, in vigore dal 1° lug. 1996 (RU 1996 546,1805;FF 1995 I 389). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 1991, in vigore dal 1° ott. 1991 (RU 1991 2092;FF 1990 I 81). ↩
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Bei Fragen zum persönlichen Geltungsbereich oder zum Vorliegen wirksamen Wettbewerbs haben der Preisüberwacher bzw. die zuständige Behörde die Wettbewerbskommission zu konsultieren.
“Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art. 10 PüG). Bei Fragen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs und des wirksamen Wettbewerbs hat der Preisüberwacher die Wettbewerbskommission zu konsultieren (Art. 5 Abs. 4 PüG).”
“Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art. 10 PüG). Bei Fragen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs und des wirksamen Wettbewerbs hat der Preisüberwacher die Wettbewerbskommission zu konsultieren (Art. 5 Abs. 4 PüG).”
Bei Zweifeln am wirksamen Wettbewerb in regionalen Abfallmärkten kann die WEKO beigezogen werden. In der zitierten Praxis hat die Vorinstanz die WEKO nach Art. 5 Abs. 3 PüG konsultiert; gestützt auf das WEKO-Gutachten und eigene Untersuchungen wurde in jenem Fall der betreffende Verbrennungspreis nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs angesehen, wobei insbesondere fehlende Wahlmöglichkeiten der Gemeinden sowie gesetzliche/regulatorische Vorgaben als einschränkende Faktoren genannt wurden.
“Die Vorinstanz konsultierte im vorinstanzlichen Verfahren die WEKO auch zur Frage des wirksamen Wettbewerbs (vgl. Art. 5 Abs. 3 PüG) und kommt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der WEKO sowie eigene Untersuchungen zum Schluss, dass der betroffene Verbrennungspreis der Beschwerdeführerin für die Entsorgung von Siedlungsabfall nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG sei. Dies sei einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gemeinden im Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin keine echte Wahl hätten, bei welcher KVA sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wollen. Die WEKO verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die gesetzlichen Regulierungen und die Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells, die den wirksamen Wettbewerb einschränken. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde substantiiert nichts vor. Andererseits zeige nach Ansicht der Vorinstanz und der WEKO ein Vergleich zwischen dem Verbrennungspreis für die gefangenen Kunden (Fr. 150.-) und demjenigen, den die Beschwerdeführerin für den Siedlungsabfall der Aargauer Gemeinden (Fr. 125.-) und für den Markt-Kehricht der Zürcher Abfallverwertungs AG verlange (Fr.”
“Die Vorinstanz konsultierte im vorinstanzlichen Verfahren die WEKO auch zur Frage des wirksamen Wettbewerbs (vgl. Art. 5 Abs. 3 PüG) und kommt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der WEKO sowie eigene Untersuchungen zum Schluss, dass der betroffene Verbrennungspreis der Beschwerdeführerin für die Entsorgung von Siedlungsabfall nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG sei. Dies sei einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gemeinden im Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin keine echte Wahl hätten, bei welcher KVA sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wollen. Die WEKO verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die gesetzlichen Regulierungen und die Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells, die den wirksamen Wettbewerb einschränken. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde substantiiert nichts vor. Andererseits zeige nach Ansicht der Vorinstanz und der WEKO ein Vergleich zwischen dem Verbrennungspreis für die gefangenen Kunden (Fr. 150.-) und demjenigen, den die Beschwerdeführerin für den Siedlungsabfall der Aargauer Gemeinden (Fr. 125.-) und für den Markt-Kehricht der Zürcher Abfallverwertungs AG verlange (Fr.”