Il Sorvegliante dei prezzi, se accerta un abuso, cerca una composizione amichevole con l’interessato; tale composizione non richiede forma speciale.
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Der Preisüberwacher strebt nach Bestätigung eines Anfangsverdachts zunächst eine formlos angestrebte einvernehmliche Regelung (Art. 9 PüG) an. Verfügungen werden in der Praxis selten erlassen und kommen faktisch häufig als Drohinstrument zum Einsatz. Scheitert das Bemühen um eine Einigung, kann ein formelles Verfahren nach VwVG eröffnet werden. Für Rückgriffs- oder Erstattungsansprüche sind betroffene Personen bzw. Unternehmen in der Regel auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.
“Einerseits handelt es sich nicht um eine Verfahrenseinleitung im verwaltungsrechtlichen Sinn. So kann der Preisüberwacher dem Meldenden erklären, dass die Angelegenheit wegen fehlender Voraussetzungen (Preisfestsetzung durch ein marktmächtiges Unternehmen, Missbräuchlichkeit der Preisfestsetzung) nicht weiterverfolgt wird. Andererseits ist der Preisüberwacher gesetzlich nicht verpflichtet, eine Abklärung (nach Art. 8 PüG) durchzuführen. In seinem Entscheidungsermessen hat er Prioritäten zu setzen und die wichtigsten Fälle genauer abzuklären (vgl. Bonvin/ Schaller, CR Concurrence, Art. 7 PüG, Rz. 14 ff.; Adrian Künzler/Roger Zäch, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 7 PüG, Rz. 4 f.). Zudem stellt eine Abklärung im Sinne von Art. 8 PüG in der Regel zunächst ein formloses Verfahren dar, an welches sich nicht zwangsläufig ein Entscheid des Preisüberwachers anschliesst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, wird die Abklärung eingestellt. Bestätigt er sich, strebt der Preisüberwacher zunächst eine (formlose) einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Erst wenn das Bemühen um eine einvernehmliche Regelung scheitert, wird ein formelles Verfahren gemäss VwVG eröffnet, dessen Abschluss in einen Entscheid (Art. 10 PüG) mündet (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 8 PüG, Rz. 1; Bonvin/Schaller, CR Concurrence, Art. 8 PüG, Rz. 33 ff.). Das Mittel der Verfügung dient darum faktisch eher als "Drohinstrument": So wurde beispielsweise von den zwölf im Jahre 2001 behandelten Hauptdossiers des Preisüberwachers nur ein Fall mit Verfügung abgeschlossen; in den Jahren 2002 bis 2005 wurde gar keine Verfügung erlassen (vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern.”
Der Preisüberwacher strebt mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an; kommt keine solche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (vgl. Art. 10 PüG).
“1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art. 10 PüG). Bei Fragen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs und des wirksamen Wettbewerbs hat der Preisüberwacher die Wettbewerbskommission zu konsultieren (Art. 5 Abs. 4 PüG).”
“1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art. 10 PüG). Bei Fragen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs und des wirksamen Wettbewerbs hat der Preisüberwacher die Wettbewerbskommission zu konsultieren (Art. 5 Abs. 4 PüG).”
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