Amended by No I 10 of the FA of 25 Sept. 2020 on the Adaptation of Federal Law to Developments in Distributed Ledger Technology, in force since 1 Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
1 commentary
La manipolazione del mercato è espressamente vietata dall'art. 143 LInFi. Secondo la giurisprudenza, un comportamento manipolatorio pianificato, ripetuto o protratto è particolarmente grave, perché compromette la tutela del funzionamento del mercato e la fiducia degli investitori.
“Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtlichen Regeln schwer verletzt habe, weshalb der Liquidationserlös eingezogen werden könne (Art. 35 BEHG), verletzt bei dieser Ausgangslage kein Bundesrecht: Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit aArt. 33f BEHG und heute Art. 143 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastruktur und das Marktverhalten im Effekten- und Derivativehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG, SR 958.1; vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch ihre Marktmanipulation hat die Beschwerdeführerin systematisch gegen aArt. 33f BEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit ihres Handelns wiegt die festgestellte Aufsichtsrechtsverletzung schwer.”
“Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtlichen Regeln schwer verletzt habe, weshalb der Liquidationserlös eingezogen werden könne (Art. 35 BEHG), verletzt bei dieser Ausgangslage kein Bundesrecht: Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit aArt. 33f BEHG und heute Art. 143 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastruktur und das Marktverhalten im Effekten- und Derivativehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG, SR 958.1; vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch ihre Marktmanipulation hat die Beschwerdeführerin systematisch gegen aArt. 33f BEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit ihres Handelns wiegt die festgestellte Aufsichtsrechtsverletzung schwer.”
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