Nuovo testo giusta il n. I 10 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 33,399;FF 2020 221). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 10 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 33,399;FF 2020 221). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 10 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 33,399;FF 2020 221). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 10 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° ago. 2021 (RU 2021 33,399;FF 2020 221). ↩
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Nel procedimento l'imputato A è stato condannato per insider trading (art. 40 aBEHG / art. 154 LInFi). Le spese del procedimento sono state in gran parte addebitate ad A; a quest'ultimo è stato imputato un importo pari a tre quarti delle spese, cioè Fr. 110'128.25; all'imputato B è stato addebitato Fr. 36'709.45.
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
Per la punibilità ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi, secondo le decisioni citate è richiesto un dolo soggettivo; tale dolo può presupporre che l'autore avesse una conoscenza sufficientemente chiara e certa sia del fatto confidenziale sia della sua rilevanza ai fini del corso del titolo. Dichiarazioni ammettenti o comunque significative dell'interessato, nonché l'accesso a documenti interni, possono essere invocate per ritenere sussistente tale conoscenza.
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
L'indagine penale può essere successivamente estesa ad altre persone; nelle fonti in esame tale estensione del procedimento nei confronti di B. è avvenuta ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi.
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
“Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der”
Nell'ambito della valutazione complessiva delle prove, l'accesso ai documenti interni in qualità di membro del consiglio d'amministrazione (o di soggetto autorizzato ad accedere agli atti interni) può indicare che la persona in questione era a conoscenza di un'informazione confidenziale e rilevante per il prezzo di mercato. Argomentazioni quali una pretesa difensiva sono considerate nelle fonti poco credibili; la valutazione delle prove può quindi comportare la conclusione di una condotta dolosa ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi.
“November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restrukturieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information verfügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschiedene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
LInFi, art. 154 n. 55 Si considerano insider primari, tra gli altri, gli organi formali, i membri degli organi direttivi o di vigilanza nonché gli insider per ragione dell'attività svolta. A questi soggetti è comune il fatto che tra la loro posizione e l'acquisizione dell'informazione privilegiata debba sussistere un nesso funzionale: l'accesso all'informazione deve avvenire nell'ambito dello svolgimento concreto dell'attività ed essere necessario per il regolare adempimento di tale attività.
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
“Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft erfasst (vgl. Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; Wohlers, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu—gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zusammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül—lung notwendig ist (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; Wohlers, a.a.O., Rz. 31).”
Ai fini della sussistenza di un'informazione privilegiata ai sensi dell'art. 154 LInFi, la conoscenza deve essere chiara e certa; semplici voci, speculazioni o primi approcci esplorativi non vincolanti non sono sufficienti.
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
“Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art.”
Se una persona riceve l'informazione privilegiata attraverso una catena di comunicazioni, può comunque essere punibile come «insider secondario» ai sensi dell'art. 154 cpv. 3 LInFi, purché la catena informativa non sia interrotta e sia possibile risalire alla fonte.
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”
Prassi: la FINMA ha presentato denunÎ penali per il sospetto di sfruttamento di informazioni privilegiate ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi, e la Procura federale ha quindi avviato indagini penali e, in singoli casi, ha formulato l'accusa. Tali procedimenti possono nella prassi protrarsi per mesi fino a oltre un anno.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am 29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17.”
“Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10'000.--) festgesetzt und wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 3. und 4. des vorinstanzlichen Urteils). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die BA am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Urteils (TPF pag. 9.940.001). A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 7. Februar 2024 versandt und den Parteien am 9. Februar 2024 (BA) resp. am 12. Februar 2024 (Verteidigung) zugestellt (CAR pag. 1.100.025 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 7. Dezember 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung der BA vom 12.”
L'acquisto mirato di titoli (o di derivati), poco prima di un prevedibile balzo del prezzo, fondato su informazioni privilegiate, costituisÎ uno sfruttamento dell'informazione privilegiata e integra la fattispecie di cui all'art. 154 cpv. 1 LInFi (cfr. SK.2020.36, E.2.4.8.21).
“Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus.”
LInFi art. 154 n. 50 In caso di accusa di operare come insider secondario, deve risultare in modo chiaro dal materiale probatorio che l'informazione incriminata sia pervenuta all'imputato da una persona che riveste la qualifiÊ di insider primario, direttamente o tramite una persona interposta. In mancanza di prove dirette sulla fonte dell'informazione, sono necessari indizi che, nella valutazione complessiva di tutti i riscontri concreti, consentano di concludere che soltanto un insider primario può essere considerato quale fonte.
“In Bezug auf die Beweisanforderungen betreffend den Nachweis der Primärinsiderstellung des Tippgebers gelten – in Ermangelung einer gesetzlichen Beweislastumkehr – die allgemeinen Grundsätze (vgl. Fahrländer, a.a.O., Rz. 217). In Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 (Handeln als Sekundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG) hat aus dem Beweisergebnis eindeutig hervorzugehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung unmittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Soweit kein direkter Beweis hinsichtlich der Informationsquelle vorliegt, bedarf es zumindest Indizien, welche darauf schliessen lassen, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller konkreten Anhaltspunkte lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt.”
Nonostante la pena prevista dall'art. 154 cpv. 3 LInFi sia inferiore alla soglia minima indicata nei pertinenti accordi di estradizione, secondo le decisioni e le considerazioni qui esaminate l'estradizione può tuttavia essere possibile in base all'art. 35 cpv. 1 lett. a AIMP in combinato disposto con il principio di favore. Ciò è stato confermato dalla giurisprudenza nel contesto di una richiesta di estradizione dagli USA (cfr. BGE 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“De nombreuses mesures - y compris l'usage de faux documents - auraient été prises pour dissimuler ces activités et blanchir les revenus illégaux. De l'argent aurait été versé à l'intermédiaire afin d'obtenir des renseignements de la part des initiés primaires. B. Par arrêt du 7 avril 2021, la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral a rejeté le recours formé contre la décision d'extradition. Les infractions décrites pouvaient tomber en droit suisse sous le coup de l'art. 154 al. 3 de la loi fédérale du 19 juin 2015 sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés (loi sur l'infrastructure des marchés financiers, LIMF; RS 958.1), de l'art. 162 al. 2 CP, et des art. 47 al. 1 let. c et al. 1 bis de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d'épargne (loi sur les banques, LB; RS 952.0), respectivement 69 al. 1 let. c et al. 2 de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les établissements financiers (LEFin; RS 954.1), ainsi que de l'art. 305 bis CP. Même si l'infraction à l'art. 154 al. 3 LIMF prévoyait un seuil de sanction plus bas que celui fixé à l'art. 2 ch. 1 du Traité d'extradition du 14 novembre 1990 avec les Etats-Unis (TExUS; RS 0.353.933.6), l'extradition pouvait être accordée conformément à l'art. 35 al. 1 let. a de la loi fédérale du 20 mars 1981 sur l'entraide internationale en matière pénale (EIMP; RS 351.1) sur la base du principe de faveur. L'état de santé du recourant était compatible avec une incarcération et une extradition. C. Agissant par la voie du recours en matière de droit public, A. demande au Tribunal fédéral d'annuler l'arrêt de la Cour des plaintes et la décision de l'OFJ et de déclarer irrecevable la demande d'extradition. BGE 147 II 432 S. 434 Le Tribunal fédéral a rejeté le recours. (résumé)”
Per importi di illecito molto elevati, la pena massima prevista dalla legge di un anno di detenzione può limitare l'effetto sanzionatorio dell'art. 154 cpv. 3 LInFi; ciò va tenuto presente nella prassi.
“Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die maximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen werden. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.”
art. 154 cpv. 1 comprenÞ altresì la comunicazione di un'informazione privilegiata a un'altra persona quale elemento della fattispecie. Le persone indicate nel cpv. 1 sono considerate insider primari.
“Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen (lit. a), einem anderen mitteilt (lit.”
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Ai sensi dell'art. 156 cpv. 1 LInFi, il perseguimento e l'accertamento di comportamenti ai sensi dell'art. 154 LInFi spettano alla giurisdizione federale; è escluso il trasferimento di tale competenza alle autorità cantonali.
“Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
Riferimento: LInFi art. 154 n. 45 In un caso deciso è stata inflitta una pena detentiva di 24 mesi per il ripetuto sfruttamento di informazioni privilegiate in qualità di insider primario ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi – oltre ad altri reati.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
LInFi art. 154 n. 44 Secondo la giurisprudenza, il dolo presuppone che la persona agente avesse una conoscenza chiara e certa sia del fatto confidenziale sia della sua rilevanza per il corso del titolo. Questa conoscenza può — anche in assenza di confessione — essere desunta dalla valutazione complessiva delle prove e, in particolare, da un comportamento mirato e da altri indizi.
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». Sodann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine konkrete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er verneinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“Uhr über sein Bank 6-Konto 200'000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszunutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Per l'art. 154 LInFi in generale il dolo eventuale è sufficiente quale requisito soggettivo del fatto. Tuttavia, per singoli elementi oggettivi può essere richiesto il dolo diretto se ciò risulta dal testo o dallo scopo della norma. La nuova regolazione parla di «sfruttamento di un'informazione privilegiata» (non più di «conoscenza»), sicché dal testo e dalla dottrina si può desumere che il dolo eventuale possa essere sufficiente riguardo agli elementi oggettivi del fatto; rimane però aperta la questione se, ad esempio, in relazione alla riservatezza del fatto e alla sua rilevanza ai fini del corso del titolo sia richiesto il dolo diretto (cfr. anche BGE 145 IV 407 E. 3.2 e le posizioni dottrinali ivi richiamate).
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.”
“Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge—mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; Trechsel/Noll/ Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente (so auch Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; Wohlers, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, jedoch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwiesen).”
Nel presente procedimento una dirigente (responsabile Contabilità e Fiscalità / responsabile dell’Audit interno del Gruppo) e il Chiï Financial Officer sono stati accusati dalla Procura federale di aver sfruttato informazioni privilegiate ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi. La Procura federale riteneva che l'ordine d'acquisto di azioni fosse stato impartito di comune accordo; la giurisdizione di grado inferiore ha assolto entrambi gli imputati.
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
“Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009). A.6 Die Vorinstanz fällte am 13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4.”
Nei procedimenti per lo sfruttamento di informazioni privilegiate (art. 154 cpv. 1 LInFi) le udienze venivano nella prassi regolarmente pubblicate in forma anonimizzata. In tali procedimenti possono essere presentate istanze per l'esclusione del pubblico; il giudiÎ esamina inoltre — per quanto risulta — prescrizioni volte a garantire l'anonimato, come il divieto di menzionare nomi, sigle identificative o talune indicazioni aziendali, nonché l'obbligo per i cronisti giudiziari di prestare una dichiarazione vincolante prima dell'ammissione.
“Eventualiter, für den Fall, dass die Öffentlichkeit nicht vollumfänglich ausgeschlossen wird: Es sei die Publikumsöffentlichkeit von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung mit Urteilsverkündung auszuschliessen und es seien allfälligen Gerichtsberichterstattern wirksame Auflagen betreffend die Anonymität unseres Klienten aufzuerlegen, nämlich: - Es sei die Auflage zu erlassen, dass die Gerichtsberichterstatter bei der Berichterstattung alles zu vermeiden haben, was eine Identifizierung unseres Klienten erlauben würde (insbesondere seine Namensnennung, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, individualisierende Umstände wie die Nennung der genauen Bezeichnung der Stellung unseres Klienten im Unternehmen (COO) und die Nennung der B. AG bzw. die Nennung von die B. AG identifizierenden Informationen z. B. […] o. ä.). - Es sei von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu verlangen, zu Beginn der Gerichtsverhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medienschaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf. Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Öffentlichkeit sei für die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 zuzulassen. 2. Die weiteren Anträge gemäss Eingabe der Verteidigung vom 31. August 2023 seien vollumfänglich abzulehnen. Prozessgeschichte: A. Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. (hinfort: der «Beschuldigte») wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). B. Am 2. August 2023 setzte der für das Verfahren SK.2023.25 zuständige Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19.”
LInFi art. 154 n. 40 Negazioni evasive o dichiarazioni divergenti sul ricordo possono essere considerate mere asserzioni difensive. Se gli altri mezzi di prova sono convincenti, tali asserzioni difensive possono essere utilizzate come indizi di conoscenza e di dolo e ostare a una negazione di essere l'autore.
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
“im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100-1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.”
Se il fulcro dell'indagine è l'accusa di insider trading (art. 154 LInFi) e l'imputato ha agito in modo civilmente censurabile mediante una comprovata, sistematiÊ e ripetuta violazione del dovere di fedeltà che gli incombeva, ciò può giustificare l'imposizione della maggior parte delle spese processuali sull'imputato per insider trading (nel caso di specie tre quarti).
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
“Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hinsichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nachgewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie diejenigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als damaligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110'128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36'709.45 aufzuerlegen.”
art. 154 LInFi presuppone il dolo; secondo la giurisprudenza consolidata ciò può comprendere anche il dolo eventuale. Tuttavia, quanto all'elemento costitutivo consistente in una conoscenza sufficientemente chiara e certa sia della riservatezza del fatto sia della sua rilevanza sul prezzo, la dottrina esige l'intenzione diretta (dolus directus).
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
LInFi art. 154 n. 37 La FINMA ha presentato una denuncia penale presso la Procura federale in caso di sospetto di sfruttamento di informazioni privilegiate; la Procura federale ha avviato indagini su tali segnalazioni della FINMA e ha perseguito conseguenti procedimenti penali.
“Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine entsprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). A.2 Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Ver—dachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mut—masslichen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Straf—kammer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermö—genswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr.”
“April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). I. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art.”
Insider primari ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi sono le persone che, in ragione della loro funzione o attività, hanno accesso conformemente a informazioni riservate e potenzialmente rilevanti ai fini del corso dei valori mobiliari. Decisivo è un nesso funzionale tra la posizione (ad es. organo, organo direttivo o di vigilanza, membro della direzione o comitato competente) e l'acquisizione delle informazioni; la mera denominazione formale dell'incarico senza tale nesso funzionale non è sufficiente.
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“, die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201-0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Monate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Mitglied des […]'s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitverantwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]'s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren.”
“Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grundsätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mitglied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserheblichen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1).”
“Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Position des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.”
Nell'approfittare di informazioni privilegiate in qualità di insider primario (art. 154 cpv. 1 LInFi) la giurisprudenza può — in particolare in caso di condotte delinquenziali intense, protratte o reiterate — applicare il principio di asperazione e calibrare la pena di partenza in modo che il limite massimo della pena risulti effettivamente fino a 54 mesi. Tale aumento è vincolato ai limiti legali del principio di asperazione e all'art. 49 cpv. 1 CP.
“Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
“Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (unten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).”
Sono insider primari, ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi, le persone menzionate nel medesimo comma. Sono insider secondari (tippî) coloro che ricevono un'informazione privilegiata da un tale insider primario e la sfruttano (cfr. cpv. 3). Ai fini dell'inquadramento come 'Tippgeber' è sufficiente che costui sia un insider primario e abbia intenzionalmente informato il tippî; non è richiesta un'obbligazione contrattuale di riservatezza a carico del destinatario.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
“Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betreffenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primärinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (Sethe/Fahrländer, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsansatz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein geschütztes Rechtsgut mehr darstellt (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 52).”
Secondo l'esposizione dei fatti, terzi (in particolare CC‑1 ovvero un coautore che svolge presso la società interessata la funzione di vicepresidente) possono essere considerati insider primari. Nella misura in cui l'esposizione dei fatti non presenti errori, lacune o contraddizioni evidenti, le accuse mosse nei confronti del ricorrente sono, in prima istanza, attribuibili al reato previsto dall'art. 154 cpv. 3 LInFi. La valutazione delle prove e la decisione definitiva sulla questione di fatto e di colpevolezza competono al giudiÎ straniero del merito.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
art. 154 LInFi ricomprenÞ come oggetti del reato i valori mobiliari ammessi alla negoziazione presso una seÞ di negoziazione in Svizzera, nonché i derivati da essi derivati. Tali valori sono quindi considerati titoli rilevanti ai fini dell'abuso di informazioni privilegiate ai sensi dell'articolo.
“Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage stehenden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG.”
LInFi art. 154 n. 31 Gli accertamenti giudiziari verificano regolarmente se l'imputato aveva «conoscenza sufficientemente chiara e certa» della circostanza confidenziale e rilevante ai fini del prezzo dei titoli e quindi ha agito con dolo. Se tale conoscenza è presente, la fattispecie prevista dall'art. 154 cpv. 1 LInFi è integrata sia sotto il profilo oggettivo sia sotto quello soggettivo.
“eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlusses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Le violazioni ripetute ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi possono riguardare più emittenti; nella prassi i luoghi dei fatti possono trovarsi sia in Svizzera sia all'estero.
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
Riferimento: LInFi art. 154 n. 29 Secondo gli atti del procedimento, un membro del consiglio di amministrazione (A.) ha effettuato transazioni presso più società; alcune di queste transazioni sono avvenute durante periodi di divieto di negoziazione (periodi di blackout) disposti dalle rispettive società.
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Secondo la giurisprudenza citata, una condanna per sfruttamento ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi presuppone che la conoscenza dell'informazione privilegiata sia stata (con)causale per la decisione di vendita o di negoziazione. Se manÊ questo nesso (con)causale, l'elemento oggettivo del reato di sfruttamento non è integrato.
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
Nel quadro di indagini per presunto insider trading ai sensi dell'art. 154 LInFi, è ammesso che la Procura generale della Confederazione proceÚ a un'audizione conclusiva ai sensi dell'art. 317 CPP; ciò corrisponÞ alla prassi del Tribunale federale (cfr. sentenza 7B_256/2024; CA.2024.28 E.5.2).
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
“Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insiderhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11).”
Citazione: LInFi art. 154 n. 26 Il dolo può sussistere anche quando la persona interessata non ricorÚ esattamente la comunicazione. Determinante è che essa disponesse di una conoscenza sufficientemente chiara e certa del fatto confidenziale e della sua rilevanza per il corso, in modo tale che risulti integrata la fattispecie dell'art. 154 cpv. 1 LInFi.
“Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100-0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Fatto tratto dalla giurisprudenza: un membro della direzione che, prima di un avviso interno o pubblico di revisione al ribasso degli utili, ha venduto le proprie azioni evitando così una perdita, è stato ritenuto insider primario per aver sfruttato informazioni privilegiate ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi.
“der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öffentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisangabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vortagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider-informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht.”
Riferimento: LInFi art. 154 n. 24 Il vantaggio patrimoniale deve basarsi direttamente sullo sfruttamento del vantaggio informativo. Per la determinazione del profitto incriminato si deve di regola fare riferimento alla parte del guadagno che si è realizzata quando l'informazione privilegiata non era ancora riflessa nella quotazione. Secondo la prassi del Tribunale penale federale, a tal fine è di norma determinante il primo prezzo dopo la pubblicazione dell'informazione privilegiata (p. es. il successivo prezzo di chiusura o di apertura), purché la posizione non sia già stata liquidata in precedenza.
“Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen—dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor—teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten—transaktion bestehen (vgl. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; Wohlers, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (Wohlers, a.a.O., Rz. 55).”
“Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (Ammann/Kessler, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd.”
Se una decisione di investimento è stata presa già prima dell'acquisizione dell'informazione privilegiata e, dopo aver ricevuto l'informazione, viene attuata esattamente allo stesso modo senza alcuna modifiÊ sostanziale, manÊ la causalità richiesta dall'art. 154 LInFi; in tal caso non si configura uno sfruttamento dell'informazione privilegiata ai sensi dell'art. 154 LInFi. Se inveÎ l'operatore fa confluire in qualsiasi modo le conoscenze privilegiate nel piano già adottato (p. es. modifiÊ della quantità o altra deviazione dal progetto originario; cancellazione di un ordine pendente a seguito di prevedibili reazioni di prezzo), le conoscenze sono almeno concausali e devono quindi essere qualificate come sfruttamento.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
Se qualcuno riceve informazioni privilegiate relative a terzi e conosÎ l'identità degli insider primari, tali comportamenti ricadono comunque, prima facie, nell'ambito dell'art. 154 cpv. 3 LInFi.
“En l'occurrence, il est reproché au recourant d'avoir, avec un complice, reçu des informations de la part d'intermédiaires en sachant que ces informations provenaient d'initiés primaires, soit d'une part d'un membre du conseil d'administration de la société de biotechnologies, et d'autre part des employés des deux banques. Le recourant et son complice connaissaient l'identité des initiés et ceux-ci auraient d'ailleurs été rémunérés avec une partie du produit des infractions. A tout le moins prima facie, de tels agissements tombent donc sous le coup de l'art. 154 al. 3 LIMF et le grief doit être écarté.”
Risposte evasive o presunte lacune della memoria possono, nel singolo caso, essere considerate «semplici pretesti difensivi» e — previa adeguata valutazione delle altre prove — essere utilizzate come indizio di abuso intenzionale di informazioni privilegiate ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi.
“Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200'000 E.a. Informationen ausnützen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“[November] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwelche Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
Per l'uso ripetuto di informazioni privilegiate in qualità di insider secondario ai sensi dell'art. 154 cpv. 2 LInFi può essere inflitta una pena privativa della libertà. In pratiÊ, in una decisione per uso ripetuto (oltre ad altri reati) è stata inflitta una pena privativa della libertà di 24 mesi.
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
“Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen.”
Un «sfruttamento» ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi richieÞ un nesso di causalità tra la conoscenza dell'informazione privilegiata e la negoziazione. Se manÊ tale nesso causale — per esempio perché l'operazione era già pianificata prima della presa di conoscenza e non è stata influenzata dall'informazione privilegiata — il presupposto oggettivo non è soddisfatto.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht.”
“Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkaufen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich begangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann unterbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Versuchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.”
L'art. 154 cpv. 3 consente — come stabilito dalla giurisprudenza — anche il sanzionamento dei soggetti che agiscono indirettamente (insider indiretti), in particolare quando l'informazione privilegiata è stata ottenuta da terzi o è stata trasmessa in tal modo.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Per i fatti commessi prima del 1° gennaio 2016 si appliÊ il diritto vigente fino a tale data (l'aBEHG nella versione vigente al momento del fatto). L'art. 154 LInFi ha sostituito l'aBEHG il 1° gennaio 2016; un'applicazione retroattiva della LInFi è ipotizzabile solo se fosse più favorevole per l'autore del reato (art. 2 CP), cosa che, secondo le fonti, non si verifiÊ.
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A.”
LInFi art. 154 n. 16 Per insider secondario (ricevente del suggerimento) si intenÞ chi sfrutta un'informazione privilegiata che gli è stata comunicata da una persona menzionata al cpv. 1 per procurare a sé o ad altri un vantaggio patrimoniale, ad esempio mediante acquisto o vendita di valori mobiliari o l'impiego di derivati aventi per sottostante tali strumenti.
“Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (Fahrländer, a.a.O., Rz. 207).”
Affinché si configuri un utilizzo penalmente rilevante di informazioni privilegiate ai sensi dell'art. 154 LInFi è necessario che la conoscenza dell'informazione privilegiata sia causalmente rilevante per l'operazione su valori mobiliari o derivati. Se manÊ questo nesso causale — ad esempio perché l'operazione era già pianificata per altri motivi ed è stata eseguita in forma invariata nonostante la successiva conoscenza dell'informazione privilegiata — non si configura un utilizzo ai sensi dell'art. 154. Se inveÎ la conoscenza dell'informazione privilegiata viene in qualche modo incorporata nel piano adottato (p. es. mediante modifiÊ della quantità), essa risulta concausale e l'utilizzo è realizzato.
“Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau—salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten—geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in—zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten—transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal—zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor—mation in keiner Weise beeinflusst wurde (Leuenberger/Thormann, a.a.O., S. 224; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefassten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich geplant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bisherigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regelmässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) geführt haben.”
“j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: Böckli, a.a.O.; Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren.”
Nel provvedimento CA.2024.28 è stata constatata la quotazione della società madre alla SIX come fatto e, in tale contesto, è stata illustrata l'applicazione dell'art. 154 cpv. 1 LInFi al gruppo (C. insieme alle sue società controllate).
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
“Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005).”
Nella misura in cui l'esposizione dei fatti contenuta nella richiesta non presenti errori, lacune o contraddizioni evidenti, le autorità svizzere competenti per l'assistenza giudiziaria sono vincolate a essa. Sulla base di ciò può essere effettuata una sussunzione prima facie delle accuse mosse contro una persona ai sensi dell'art. 154 cpv. 3 LInFi. La valutazione effettiva delle prove nonché l'accertamento della fattispecie e della colpevolezza spettano al giudiÎ estero.
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
“Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.”
La Camera d'appello del Tribunale penale federale è competente, sia territorialmente sia per materia, a valutare i comportamenti ai sensi dell'art. 154 LInFi; nel presente procedimento opera in composizione di tre giudici. La questione della rilevanza sul corso dei prezzi deve essere valutata prioritariamente quale questione di diritto.
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
“ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gutachter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entsprechend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformationen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomischer Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hingegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deutschen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kursrelevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl.”
Riferimento: LInFi art. 154 n. 11 La giurisprudenza appliÊ lo sfruttamento di informazioni privilegiate come insider primario ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi. Se un comportamento riguarÚ più emittenti o sussistono più sfruttamenti, per questi possono essere promosse imputazioni o pronunciate condanne distinte.
“CA.2024.9 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: CA.2024.9 Urteil vom 10. Juli 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a.i. Marco Mignoli, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer Gegenstand Berufung (teilweise) vom 20. Februar 2024 und Anschluss—berufung (teilweise) vom 18. März 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG”
“162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft.”
Si tratta di presunte operazioni di insider trading; parte delle transazioni, secondo gli accertamenti, sono avvenute durante i divieti di negoziazione imposti dalle società interessate (periodi di blackout). La FINMA ha presentato una denuncia penale, in seguito alla quale la Procura federale ha aperto un'inchiesta ai sensi dell'art. 154 LInFi e successivamente l'ha estesa; nei confronti dell'imputato è stata temporaneamente disposta la custodia preventiva.
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
“AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C.”
Riferimento: LInFi, art. 154 n. 9 Persone giuridiche incaricate: se un'emittente incariÊ una persona giuridiÊ, la giurisprudenza considera direttamente ricompresi tra gli insider connessi all'attività ai sensi dell'art. 154 cpv. 1 LInFi quegli organi, collaboratori e persone ausiliarie di tale persona giuridiÊ che, in ragione della loro attività, hanno accesso alle informazioni privilegiate. Condizione è che l'attività concreta sia necessariamente connessa all'acquisizione dell'informazione privilegiata (p. es. perché l'informazione è necessaria per il regolare svolgimento dell'attività oppure perché la persona partecipa al fatto sottostante da cui deriva la conoscenza).
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
“Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Fahrländer, a.a.O., Rz. 196). Hierzu Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. Wohlers, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme).”
La pena prevista dall'art. 154 cpv. 3 LInFi (pena detentiva fino a un anno o multa) si colloÊ al di sotto della soglia di estradizione di un anno prevista dall'art. 2 cpv. 1 frase 1 AVUS/AIMP; pertanto il fatto non può essere considerato automaticamente estradabile. Tuttavia l'art. 35 cpv. 1 lett. a AIMP preveÞ che l'estradizione possa essere ammissibile se, secondo i documenti della richiesta, il fatto è punibile sia dal diritto svizzero che dal diritto dello Stato richiedente con una pena detentiva massima di almeno un anno. Nelle fonti si richiama inoltre il principio della norma più favorevole in relazione a possibili estradizioni.
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
Nei casi di sospetto di insider trading ai sensi dell'art. 154 LInFi, la Procura federale era obbligata, ai sensi dell'art. 309 cpv. 1 lett. a CPP, ad aprire un'inchiesta. Doveva procedere a ulteriori accertamenti; tra questi rientrano, ad esempio, la verifiÊ della rilevanza ai fini del prezzo di mercato, il coinvolgimento di altre persone nonché l'accertamento dell'elemento soggettivo del reato e di eventuali cause di giustificazione o di esclusione della colpa.
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
“Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämlichen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar gemacht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverletzung der Beschuldigten (vgl. E.II.B”
In caso di grave colpa, secondo la giurisprudenza l'imposizione di una pena detentiva è spesso giustificata; quale pena iniziale adeguata viene indicata una pena di riferimento ipotetiÊ di 12 mesi di pena detentiva. Nella misura in cui debbano essere pronunciate pene analoghe, tale entità sanzionatoria va aumentata secondo il principio dell'Asperationsprinzip.
“Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten.”
Secondo la giurisprudenza citata, il dolo è presente quando l'agente aveva "conoscenza sufficientemente chiara e certa" sia dell'informazione riservata sia della sua rilevanza ai fini del prezzo. In tal caso è soddisfatto l'elemento soggettivo dell'art. 154 cpv. 3 LInFi; la fattispecie è quindi integrata sia sotto il profilo oggettivo sia sotto quello soggettivo.
“[Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hierauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
“, dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.”
art. 154 LInFi richieÞ il dolo; il concetto generale di dolo comprenÞ anche il dolo eventuale. Per l'elemento costitutivo della «conoscenza concreta» — in particolare la conoscenza sufficiente e certa della riservatezza e della rilevanza ai fini del prezzo dell'informazione — è però necessario il dolo diretto (il dolo eventuale non è sufficiente).
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
“Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (Sethe/Fahrländer, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.”
Il quadro sanzionatorio legale per l'utilizzo di informazioni privilegiate come insider secondario ai sensi dell'art. 154 cpv. 2 LInFi è meno grave rispetto a quello per gli insider primari: preveÞ una pena detentiva fino a un anno o una pena pecuniaria.
“Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Taten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.”
La fattispecie dell'abuso di informazioni privilegiate è stata trasferita sostanzialmente invariata dall'aBEHG all'art. 154 LInFi con effetto dal 1° gennaio 2016. Per i reati commessi dopo il 1° gennaio 2016 è conseguentemente applicabile l'art. 154 LInFi; per i reati presumibilmente commessi prima di tale data continua ad essere rilevante l'aBEHG nella versione in vigore al momento del fatto.
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
“Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; Graf, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B.”
Riferimento: LInFi art. 154 n. 1 Quando una persona riceve un'informazione privilegiata da un terzo nell'ambito di una catena informativa ininterrotta, essa è considerata, secondo la dottrina e la giurisprudenza prevalenti, ancora come insider secondario ai sensi dell'art. 154 cpv. 3 LInFi, purché la catena non sia interrotta e sia riconducibile alla fonte primaria. L'ottenimento di informazioni privilegiate tramite intermediari rientra pertanto nell'ambito di applicazione dell'art. 154 cpv. 3 LInFi.
“161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd. 2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit.”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“2019, n° 73 ad art. 154 FinfraG; THORMANN/REMUND, in Commentaire romand, Code pénal, 2017, n° 43 ad art. 154 LIMF; WEBER, Informationsmissbrauch im Finanzmarkt, 2013, p. 90; WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht[GesKR]2013, p. 345 ss, 350; LENGAUER, in Kapitalmarktrecht, Lengauer/Eggen/Straub[éd.], 2021, p. 752; NICOLAS LEU, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013 p. 261 ss, 266). Avec cette partie de la doctrine, il y a lieu de considérer que l'adoption des dispositions de la LB, puis de la LIMF, avait pour but d'étendre et de préciser les éléments constitutifs du délit d'initié par rapport à l'ancien art. 161 CP en élargissant notamment le cercle des auteurs, en renonçant en particulier aux qualités spéciales posées pour l'initié primaire par l'ancien droit. Ainsi, même si l'expression "directement ou indirectement" figurant à l'ancien art. 161 al. 2 CP n'a pas été reprise dans l'ancien art. 47 al. 3 LB (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 30 juin 2004), puis à l'art. 154 al. 3 LIMF, il est possible de retenir que l'obtention d'informations d'initiés par l'entremise d'un tiers tombe sous le coup de ces dispositions (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral SK.2017.19 du 19 décembre 2017 consid. 3.2.2). BGE 147 II 432 S. 437”
“L'alinéa premier de cette disposition réprime les initiés primaires, soit les personnes qui ont accès directement à l'information en raison de leur position d'organe ou de leur activité. L'alinéa trois vise les initiés secondaires, soit les personnes ayant obtenu l'information d'un initié primaire ou celles qui l'ont obtenue par un crime ou un délit, et qui exploitent l'information. L'art. 154 al. 4 LIMF érige en simple contravention le cas des initiés fortuits, soit qu'ils obtiennent l'information par hasard, soit que la source de l'information ne peut pas être déterminée. La disposition précédente, soit l'ancien art. 161 CP (exploitation de la connaissance de faits confidentiels), mentionnait (al. 2) la communication de l'information directement ou indirectement par un initié. Sur cette base, il était admis que l'information pouvait être transmise en chaîne à plusieurs personnes depuis l'initié proprement dit (BERNARD CORBOZ, Les BGE 147 II 432 S. 436 infractions en droit suisse, 2010, n° 29 ad art. 161 CP et les auteurs cités; SETHE/FAHRLÄNDER, in Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 2017, n° 66 ad art. 154 LIMF). Le recourant invoque le texte même de l'art. 154 al. 3 LIMF - "information que lui a communiquée ou donnée une des personnes visées à l'al. 1" - et se fonde en outre sur le Message du 31 août 2011 relatif à la modification de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (ancienne loi fédérale sur les bourses, LBVM; RS 954.1), selon lequel les initiés secondaires sont des personnes ayant obtenu une information direc tement et activement auprès d'un initié primaire (FF 2011 6329 ss, 6360). Il invoque enfin SETHE/FAHRLÄNDER (op. cit., n° 66 ad art. 154 LIMF), qui se fondent sur les mêmes sources pour exclure les chaînes d'initiés. Cette opinion est toutefois contredite par une partie majoritaire de la doctrine selon laquelle, si l'information privilégiée est transmise par une chaîne d'initiés, celui qui en bénéficie reste considéré comme un initié secondaire punissable au titre de l'art. 154 al. 3 LIMF pour autant que la chaîne d'information ne soit pas interrompue et que l'on puisse remonter à la source de l'information (WOHLKERS/PFLAUM, in Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3e éd.”