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Ai sensi dell'art. 156 cpv. 1 LInFi, l'azione penale e la decisione relative ad atti ai sensi dell'art. 154 LInFi rientrano nella giurisdizione federale. Da ciò deriva la competenza del Tribunale penale federale; nella pratiÊ si tratta della Camera penale (ovvero del giudiÎ singolo competente della Camera penale) per il primo grado e della Camera d'appello del Tribunale penale federale per l'istanza d'appello (in base all'art. 19 CPP unitamente alle disposizioni pertinenti del LOAP ovvero all'art. 21 CPP).
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
“Prozessgeschichte: A. Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. (hinfort: der «Beschuldigte») wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). B. Am 2. August 2023 setzte der für das Verfahren SK.2023.25 zuständige Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Abweisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz.”
La giurisprudenza citata constata che, nei procedimenti per lo sfruttamento di informazioni privilegiate (art. 154 LInFi), la camera d'appello del Tribunale penale federale è competente per territorio e per materia; nel caso deciso ciò è avvenuto in composizione collegiale di tre giudici.
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
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