Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20081über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen.
Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass:
von der betreffenden Person eine konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgeht;
das Fahrzeug von einer Person im Sinne von Buchstabe a benutzt wird;
das Fahrzeug für eine anderweitige konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a benutzt wird;
das Feststellen des Aufenthalts einer Person oder eines Fahrzeugs notwendig ist, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.
Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171–173 der Strafprozessordnung (StPO)2genannten Berufsgruppen angehört.