Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
SR 311.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
SR 311.0 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Das Teilen eines Propagandafilms in sozialen Netzwerken kann nach der Rechtsprechung als "Fördern auf andere Weise" der Aktivitäten verbotener Gruppierungen i.S.v. Art. 74 Abs. 4 NDG gewertet werden und somit strafrechtlich relevant sein.
“Regeste a Art. 135 StGB; Gewaltdarstellungen. Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung (E. 4.1). Regeste b Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Art. 74 Abs. 4 NDG; Organisation von Propagandaaktionen; Generalklausel. Begriff der Propaganda (E. 5.2.2). Förderung auf andere Weise der Aktivitäten von verbotenen Gruppierungen oder Organisationen durch Teilen eines Propagandafilms mit Bezug zum Islamischen Staat über soziale Netzwerke (E. 5).”
“Regeste a Art. 135 StGB; Gewaltdarstellungen. Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung (E. 4.1). Regeste b Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Art. 74 Abs. 4 NDG; Organisation von Propagandaaktionen; Generalklausel. Begriff der Propaganda (E. 5.2.2). Förderung auf andere Weise der Aktivitäten von verbotenen Gruppierungen oder Organisationen durch Teilen eines Propagandafilms mit Bezug zum Islamischen Staat über soziale Netzwerke (E. 5).”
Solange das Al‑Qaïda/IS‑Gesetz in Kraft ist und der Bundesrat kein Verbot nach Art. 74 Abs. 1 NDG verfügt, bleibt Art. 74 NDG nach der zitierten Entscheidung faktisch ohne Wirkung; Art. 74 Abs. 4 NDG tritt in einem solchen Zeitraum nicht vor Art. 2 des Al‑Qaïda/IS‑Gesetzes in Anwendung.
“Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das NDG gehe dem Al-Qaïda/IS-Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB als milderes Recht vor. Die Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes). Das Al-Qaïda/IS-Gesetz ist daher nach wie vor in Kraft. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der bezüglich der Strafandrohung sowie der Bundesstrafkompetenz zu revidierenden Bestimmung von Art. 74 NDG und deren Umsetzung eine Bestrafung gestützt auf Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes weiterhin möglich ist (vgl. BBl 2018 87 ff., 88 ff.). Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art.”
“September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes). Das Al-Qaïda/IS-Gesetz ist daher nach wie vor in Kraft. Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der bezüglich der Strafandrohung sowie der Bundesstrafkompetenz zu revidierenden Bestimmung von Art. 74 NDG und deren Umsetzung eine Bestrafung gestützt auf Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes weiterhin möglich ist (vgl. BBl 2018 87 ff., 88 ff.). Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Ohnehin sehen der geltende Art. 74 Abs. 4 NDG und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes identische Strafbestimmungen vor. Auf rein BGE 148 IV 298 S. 309 verwaltungsrechtliche Bestimmungen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 123 IV 84 E. 3b; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).”
Bei Verdacht auf Ausreise, um einer verbotenen Gruppierung beizutreten, eröffnete die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Fall ein Strafverfahren wegen Art. 74 Abs. 4 NDG; daraufhin wurde der Beschuldigte festgenommen und die Anordnung von Untersuchungshaft beantragt.
“Sachverhalt: A. Am 4. Juli 2024 erstattete die Bundeskriminalpolizei (BKP) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A., geb. 2003. Danach habe sich A. radikalisiert und beabsichtige, demnächst nach Somalia auszureisen, um sich der Terrormiliz «Al-Shabaab», welche mit der Al-Qaïda verwandt ist, anzuschliessen. Der Tatverdacht beruhte auf einer Mitteilung der Mutter von A., B., an die Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspolizei Basel-Stadt, welche über die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt bei der Bundeskriminalpolizei eingegangen war (Verfahrensakten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [nachfolgend «Verfahrensakten»] KZM 24 1443). B. Am 5. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie Verdachts des Verstosses gegen ein Organisationsverbot (Art. 74 Abs. 4 NDG; Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.24.0084, pag. 1.1-2024.07.05-1). C. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft wurde A. am 9. Juli 2024 von der Bundeskriminalpolizei festgenommen. Am gleichen Tag wurde A. einvernommen und eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt. Zum dringenden Tatverdacht machte die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 10. Juli 2024 folgende Ausführungen (SV.24.0084, pag. 6.1-2024.07.10-1 ff.; Verfahrensakten KZM 24 1143). «6. Konkret habe der Beschuldigte gemäss Mitteilung seiner Mutter vor drei Jahren begonnen, sich vertieft mit dem Islam auseinanderzusetzen, verstärkt auch mit dem Salafismus. Der Beschuldigte habe sich offensichtlich radikalisiert. Der Beschuldigte plane, im August nach Somalia in die Berge gehen zu wollen, um den Koran zu rezitieren. Der Beschuldigte habe gegenüber seiner Mutter bestätigt, dass es sich bei seiner Destination um eine Gruppe der «AI-Shabaab» handle. Die «AI-Shabaab» gilt als eine mit der verbotenen Organisation «AIQaïda » verwandte Gruppierung.”
Aus dem vorliegenden Entscheid ergibt sich, dass dem NDB eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils zugestellt wurde; dies entspricht der Praxis im Sinne von Art. 74 Abs. 7 NDG.
“35'420.85 (inkl. MWST) entschädigt. 10.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Ziff. 9.1 und 9.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau (Einschreiben) - Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden.”
Art. 74 Abs. 4 NDG stellt nach den zitierten Entscheidungen im Verhältnis zu spezialstrafrechtlichen Vorschriften bloss subsidiäres Recht dar. Wo spezielle Normen (etwa das aAQ/IS-Gesetz oder der revidierte Art. 260ter StGB) vorgehen oder identische Strafbestimmungen enthalten, ist Art. 74 Abs. 4 NDG nicht anzuwenden. Eine lex-mitior-Prüfung ist einschlägig, führt in den dort dargestellten Fällen aber nicht zur Anwendung des NDG.
“4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art.”
“2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] Pajarola, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Insofern geht hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), begangen zwischen 2017 bis 28. März 2022 hingegen der per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] Pajarola, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay'at Tahrir al-Sham» (nachfolgend: HTS), begangen am 28. Januar 2022. 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung 2.”
“Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.”
Ein Bundesratsverbot erfolgt auf Grundlage eines die betreffende Organisation oder Gruppierung betreffenden UN‑Verbots- oder Sanktionsbeschlusses; vor Erlass konsultiert der Bundesrat die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
Art. 74 Abs. 4 NDG findet nach den Quellen auch auf im Ausland begangene Taten Anwendung, wenn die betroffene Person in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Soweit relevant, ist Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB anzuwenden.
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
Bereits vorbereitende Unterstützungsakte — namentlich Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung, zur Schleusung oder Erleichterung der Ein-/Durchreise, die Verwaltung von Vermögenswerten, das Liefern von Waffen, das Betreiben oder Bereitstellen von Propaganda‑Websites oder Internetforen sowie sonstige Massnahmen zur Vernetzung, Anwerbung oder Förderung von Terrorismus — fallen nach der bundesrätlichen Botschaft und der Rechtsprechung unter den Begriff des Propagierens, Unterstützens oder sonstigen Förderns im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG. Blosse Sympathie genügt demgegenüber nicht.
“Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Hinsichtlich Art. 260ter des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlungen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fallen das Liefern von Waffen an eine terroristische Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden. Blosse Sympathisanten hingegen erfüllen den genannten Tatbestand nicht (BGE 133 IV 58 E.”
Nach den Quellen gilt Art. 74 Abs. 4 NDG erst insoweit praktisch, als der Bundesrat ein Verbot nach Art. 74 Abs. 1 NDG erlässt. Der Bundesrat erliess am 19.10.2022 eine entsprechende Allgemeinverfügung (in Kraft 1.12.2022), wodurch die nun subsidiäre Norm des Art. 74 Abs. 4 NDG de facto ab diesem Datum anwendbar wurde. Weiter ergibt sich aus den Quellen, dass der Wortlaut von Art. 74 Abs. 4 seit dem 1.7.2021 mit Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS‑Gesetz übereinstimmt, weshalb Art. 74 Abs. 4 gegenüber dem aAQ/IS‑Gesetz als subsidiär angesehen wurde.
“74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen.”
“September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch Heimgartner/Inhelder, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12.”
Die Strafandrohung wurde durch den Bundesbeschluss vom 25. September 2020 zur Genehmigung des Europaratsübereinkommens zur Verhütung des Terrorismus mit Wirkung ab 1. Juli 2021 von bis zu drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
“Am 1. September 2017 trat zudem das NDG in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Nach Art. 74 Abs. 4 NDG macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Art. 74 Abs. 4 NDG sah in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (vgl. Art. 74 Abs. 4 NDG).”
“Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Nach Art. 74 Abs. 4 NDG macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Art. 74 Abs. 4 NDG sah in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (vgl. Art. 74 Abs. 4 NDG).”
Zur Identifikation von Tarn‑ und Nachfolgegruppierungen ist auf die Namensliste in Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, «Al‑Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203) abzustellen. Anhang 2 entspricht den vom UN‑Sicherheitsrat bzw. dessen zuständigem Komitee geführten Listen; auf dieser konsolidierten Liste findet sich u. a. die Gruppierung «Al‑Shabaab» (permanente Referenz SOe.001).
“Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolgegruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Gesetz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/). In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bundesrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., S. 6511).”
Dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wurde eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Entscheids zugestellt (vgl. Art. 74 Abs. 7 NDG).
“35'420.85 (inkl. MWST) entschädigt. 10.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Ziff. 9.1 und 9.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau (Einschreiben) - Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden.”
“35'420.85 (inkl. MWST) entschädigt. 10.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Ziff. 9.1 und 9.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau (Einschreiben) - Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden.”
Für die Auslegung des Begriffs «Propagandaaktionen» in Art. 74 Abs. 4 NDG wird in der Lehre und Rechtsprechung auf frühere StGB-Rechtsprechung verwiesen, namentlich auf BGE 68 IV 145. Ebenso wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu Art. 261bis Abs. 3 StGB, deren Wortlaut in diesem Zusammenhang als vergleichbar angesehen wird.
“Propagandaaktionen werden bzw. wurden auch durch andere Strafbestimmungen unter Strafe gestellt, namentlich Art. 261bis Abs. 3 StGB betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass und Art. 275bis StGB betreffend die "Staatsgefährliche Propaganda" (aufgehoben am 1. Juli 2023; AS 2023 259), deren Wortlaut demjenigen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz respektive von Art. 74 Abs. 4 NDG ("Propagandaaktionen organisieren"; "organizzare azioni di propaganda"; "organiser des actions de propagande") praktisch entspricht (vgl. BGE 150 IV 10 E. 5.2.2). Zum Begriff der Propaganda in den genannten Bestimmungen des StGB verweisen sowohl der Gesetzgeber als auch die Kommentatoren auf BGE 68 IV 145 (vgl. Botschaft vom 20. Juni 1949 über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1949 I 1249 ff., 1263 Ziff. II.6; Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269 ff., 312 Ziff.”
“Propagandaaktionen werden bzw. wurden auch durch andere Strafbestimmungen unter Strafe gestellt, namentlich Art. 261bis Abs. 3 StGB betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass und Art. 275bis StGB betreffend die "Staatsgefährliche Propaganda" (aufgehoben am 1. Juli 2023; AS 2023 259), deren Wortlaut demjenigen von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz respektive von Art. 74 Abs. 4 NDG ("Propagandaaktionen organisieren"; "organizzare azioni di propaganda"; "organiser des actions de propagande") praktisch entspricht (vgl. BGE 150 IV 10 E. 5.2.2). Zum Begriff der Propaganda in den genannten Bestimmungen des StGB verweisen sowohl der Gesetzgeber als auch die Kommentatoren auf BGE 68 IV 145 (vgl. Botschaft vom 20. Juni 1949 über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1949 I 1249 ff., 1263 Ziff. II.6; Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269 ff., 312 Ziff.”
Art. 74 NDG wird in der Praxis parallel zum aAQ/IS-Gesetz angewandt. Bei zeitlich überlappenden Gesetzesänderungen ist der massgebliche Tatzeitpunkt für die Frage der Anwendbarkeit streitpunktrelevant.
“2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen um den 12. September 2017, sowie die Beteiligung resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB, begangen zwischen 2017 und 2020 bis am 28. März 2022, vorgeworfen. Da per 1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. 1.2.2.1 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art.”
Die Mitteilungspflicht nach Art. 74 Abs. 7 NDG erstreckt sich nach der zitierten Entscheidung ausdrücklich auch auf Kostenentscheide und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
“Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben. 4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 74 Abs. 7 NDG) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) - Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs.”
Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 zur Genehmigung des Europarats‑Übereinkommens zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung von Art. 74 Abs. 4 NDG mit Wirkung ab 1. Juli 2021 von bisher (bis 30. Juni 2021) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht.
“Am 1. September 2017 trat zudem das NDG in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Nach Art. 74 Abs. 4 NDG macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Art. 74 Abs. 4 NDG sah in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (vgl. Art. 74 Abs. 4 NDG).”
“2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. 1.2.2.1 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch Heimgartner/Inhelder, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war.”
Das Verbot nach Art. 74 NDG stützt sich auf einen Organisations betreffenden Verbots‑ oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Mit Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat die Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen verboten.
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
In der Praxis hat der Bundesrat auf Grundlage entsprechender UN‑Verbots‑ bzw. Sanktionsbeschlüsse Allgemeinverfügungen erlassen, namentlich die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 zum Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 NDG erliess der Bundesrat mit Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 ein Verbot gegen die Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat».
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
“Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) trat am 1. September 2017 in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
Wer sich in der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt oder sie personell oder materiell unterstützt, für sie Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten sonst fördert, macht sich nach Art. 74 Abs. 4 NDG strafbar. Die Sanktion im Erwachsenenstrafrecht wurde per 1. Juli 2021 durch den erwähnten Bundesbeschluss von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) erhöht.
“Am 1. September 2017 trat zudem das NDG in Kraft. Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Nach Art. 74 Abs. 4 NDG macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Art. 74 Abs. 4 NDG sah in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung als Sanktion im Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wurde die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht (vgl. Art. 74 Abs. 4 NDG).”
Art. 74 Abs. 1 NDG entfaltet die auf dieser Bestimmung beruhende Wirkungs‑ und Strafwirkung erst, wenn der Bundesrat ein konkretes Organisationsverbot nach Abs. 1 durch Verfügung erlässt und dieses in Kraft tritt. Solange das Al‑Qaïda/IS‑Gesetz noch in Kraft war und kein solches bundesrätliches Verbot bestand, sollte Art. 74 Abs. 4 NDG dem Al‑Qaïda/IS‑Gesetz nicht vorgehen; die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Verfügung, die per 1. Dezember 2022 in Kraft trat, markiert daher den Zeitpunkt, ab dem die auf Art. 74 Abs. 1 gestützten Rechtsfolgen anzuwenden sind.
“2; vgl. auch Heimgartner/Inhelder, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1.”
“2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes weiterhin möglich ist (vgl. BBl 2018 87 ff., 88 ff.). Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Ohnehin sehen der geltende Art. 74 Abs. 4 NDG und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes identische Strafbestimmungen vor. Auf rein BGE 148 IV 298 S. 309 verwaltungsrechtliche Bestimmungen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 123 IV 84 E. 3b; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Regeste Anwendungsbereich von aArt. 260ter Ziff. 1 bzw. Art. 260ter Abs. 1 StGB, von Art. 2 Abs. 1 des "Al-Qaïda/IS-Gesetzes" vom 12. Dezember 2014 und von Art. 74 Abs. 4 NDG; Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes mit dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot; objektiver und subjektiver Tatbestand. Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes bejaht, da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Beim auf dem Dringlichkeitsweg erlassenen Al-Qaïda/IS-Gesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, das dem in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzip gerecht wird. Offengelassen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter aArt. 260ter StGB fällt (E. 6.4.1). Art. 74 Abs. 4 NDG geht Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vor, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des Islamischen Staats (IS) im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist (E. 6.4.2). Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes ist mit dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung alle Handlungen, die darauf abzielen, Al-Qaïda, den IS und verwandte Organisationen materiell oder personell zu unterstützen, unter Strafe stellen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Bruder aus ihrem radikalen Glauben heraus handelnd und im Wissen um die Gräueltaten des IS in das Gebiet des IS, wo sie während mehrerer Monate mit der finanziellen Unterstützung des IS lebte und als Mitglied der Gesellschaft am Leben des IS teilnahm, wobei sie die ihr nach den Regeln des IS als Frau zufallenden Aufgaben im Haus erfüllte. Darin liegt objektiv und subjektiv eine Unterstützung des IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 7.4 und 7.5).”
Das Bereitstellen oder Bewirtschaften von Websites und Internetforen kann als materielle Unterstützung bzw. als Organisation von Propaganda zugunsten einer verbotenen Organisation i.S.v. Art. 74 Abs. 4 NDG gewertet werden. Ebenfalls unter diesen Tatbestand können nach der zitierten Rechtsprechung das Liefern von Waffen, das Verwalten von Vermögenswerten sowie sonstige logistische Hilfen fallen.
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Hinsichtlich Art. 260ter des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlungen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fallen das Liefern von Waffen an eine terroristische Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden.”
Fehlt ein ausdrückliches Verbot einer Organisation durch den Bundesrat nach Art. 74 Abs. 1 NDG, kann dies die Anwendung subsidiärer Strafnormen erschweren. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang angemerkt, dass in solchen Fällen insbesondere die formelle Grundlage des einschlägigen Gesetzes (z. B. Al‑Qaïda/IS‑Gesetz), Fragen des Dringlichkeitsrechts, des Zeitpunkts des Inkrafttretens und der Anwendung des milderen Rechts (lex mitior) zu prüfen sind; unter diesen Umständen kommt ein Schuldspruch insoweit unter Umständen nicht in Betracht.
“Dezember 2011) komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des Dringlichkeitsrechts nicht erfüllt seien und ein solcher Schuldspruch mangels eines Gesetzes im formellen Sinne gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip verstossen würde. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz sei ebenfalls im Dringlichkeitsrecht erlassen worden. Formelle Gesetze seien weder dringlich noch befristet. Die Existenz von Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) und von Art. 260ter StGB belege, dass in den letzten 18 Jahren genügend Zeit bestanden habe, korrektes formelles, unbefristetes Gesetzesrecht zu schaffen. Damit liege ein Missbrauch des Dringlichkeitsrechts vor, weshalb kein Schuldspruch gestützt auf das Al-Qaïda/IS-Gesetz ergehen dürfe. Weiter sei das Al-Qaïda/IS-Gesetz seit Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 NDG nicht mehr anwendbar. Ohnehin gebiete Art. 2 Abs. 2 StGB die Anwendung von Art. 74 Abs. 4 NDG als milderes Recht. Ein Schuldspruch gestützt auf diese Bestimmung komme nicht in Betracht, da der Bundesrat den IS nicht entsprechend Art. 74 Abs. 1 NDG verboten habe. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in das IS-Gebiet im Dezember 2014 zudem noch gar nicht in Kraft gewesen. Da die Ausreise ohne Genehmigung des IS nicht möglich gewesen sei, liege de facto ein nicht strafbarer Aufenthalt des "Überrolltseins" vor, weshalb der Vorsatz fehle. Die Vorgängerverordnung sei zudem deutlich milder gewesen.”
In den vorgelegten Fällen werden Bundesstellen als Empfänger der nach Art. 74 Abs. 7 NDG zu übermittelnden Ausfertigungen genannt. Insbesondere ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als Empfänger einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung aufgeführt; auch die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Polizei (fedpol) erscheinen als Mitteilungsempfänger in den Entscheidungen.
“35'420.85 (inkl. MWST) entschädigt. 10.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Ziff. 9.1 und 9.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau (Einschreiben) - Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger - Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: - Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden.”
“Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstellungen werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben. 4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde - Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 74 Abs. 7 NDG) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) - Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art.”
Nach Art. 74 Abs. 5 NDG sind auch im Ausland begangene Taten strafbar, wenn die betreffende Person in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird; Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar.
“Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
“Danach kann der Bundesrat eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 NDG). Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Gemäss Art. 74 Abs. 4 NDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar (Art. 74 Abs. 5 NDG). Mit der Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022 (BBl 2022 2548) wurden”
Solange das Al‑Qaïda/IS‑Gesetz in Kraft ist, geht Art. 74 Abs. 4 NDG dessen Art. 2 nicht vor; das NDG blieb insoweit «nur auf dem Papier», bis der Bundesrat ein Organisationsverbot nach Art. 74 Abs. 1 NDG verfügte. Die vom Bundesrat erlassene Allgemeinverfügung betreffend Al‑Qaïda/IS trat am 1. Dezember 2022 in Kraft; erst ab diesem Zeitpunkt galt Art. 74 Abs. 4 NDG in der praktischen Anwendung als subsidiäre Strafnorm.
“Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.”
“Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor.”
“Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Ohnehin sehen der geltende Art. 74 Abs. 4 NDG und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes identische Strafbestimmungen vor. Auf rein BGE 148 IV 298 S. 309 verwaltungsrechtliche Bestimmungen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 123 IV 84 E. 3b; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der bezüglich der Strafandrohung sowie der Bundesstrafkompetenz zu revidierenden Bestimmung von Art. 74 NDG und deren Umsetzung eine Bestrafung gestützt auf Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes weiterhin möglich ist (vgl. BBl 2018 87 ff., 88 ff.). Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 22. November 2017 zudem ausdrücklich fest, dass keine Kollision zwischen den beiden Gesetzen zu befürchten sei, da ein reibungsloser Übergang vom Al-Qaïda/IS-Gesetz auf den revidierten Art. 74 NDG sichergestellt werden könne, indem das Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Zeitpunkt aufgehoben werde, an dem die auf Art. 74 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot in Kraft trete. Solange der Bundesrat kein Verbot verfüge, bestehe Art. 74 NDG nur auf dem Papier. Während das Al-Qaïda/IS-Gesetz in Kraft sei, habe der Bundesrat keinen Grund, das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie der verwandten Organisationen zu verfügen (BBl 2018 87 ff., 100). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vorgehen soll, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des IS im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Ohnehin sehen der geltende Art. 74 Abs. 4 NDG und Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes identische Strafbestimmungen vor. Auf rein BGE 148 IV 298 S. 309 verwaltungsrechtliche Bestimmungen gelangt der in Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 123 IV 84 E. 3b; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).”
Der revidierte Art. 260ter StGB geht gegenüber Art. 74 Abs. 4 NDG vor, weil er als strengere Strafbestimmung ausgestaltet ist. Sodann kann Art. 74 Abs. 4 NDG aber in konkreten Fällen neben Art. 260ter StGB in echte Konkurrenz treten, etwa wenn spezifische Teilhandlungen (z. B. Anwerbung, Ausbildung, Reisen) nur einen Teilbereich der Unterstützung oder Beteiligung betreffen.
“Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolgegruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Gesetz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/). In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bundesrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., S. 6511).”
“2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.2.2.4 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] Pajarola, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Insofern geht hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), begangen zwischen 2017 bis 28. März 2022 hingegen der per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] Pajarola, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay'at Tahrir al-Sham» (nachfolgend: HTS), begangen am 28. Januar 2022. 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung 2.”
“Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Gesetz dafür, die Anwendbarkeit weiterer Strafbestimmungen, insbesondere aus dem Kernstrafrecht, bleibe gemäss den allgemeinen Grundsätzen über die strafrechtlichen Konkurrenzen vorbehalten. So könne im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Täter durch seine Handlung neben der Unterstützung einer kriminellen Organisation noch andere Straftatbestände erfüllt habe oder inwieweit diese durch die Anwendung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung konsumiert würden (BBl 2014 8925 ff., 8934). In der Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, wies der Bundesrat darauf hin, dass Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes der Strafbestimmung von aArt. 260ter StGB gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als jüngeres Spezialgesetz vorgeht, Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aArt. 260ter StGB mit anderen Worten konsumiere (BBl 2018 87 ff., 100). In der Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus stellte der Bundesrat klar, dass der neue Art. 260ter StGB Art. 74 Abs. 4 NDG als strengere Strafbestimmung vorgeht (BBl 2018 6427 ff., 6511) und die Strafbestimmungen von Art. 260sexies und Art. 260ter StGB bzw. Art. 74 NDG in echter Konkurrenz zur Anwendung gelangen können, wenn die Anwerbung, Ausbildung oder das Reisen bloss einen Teilbereich der Unterstützung oder Beteiligung an einer Organisation darstellt (BBl 2018 6427 ff., 6511 f.). BGE 148 IV 298 S. 307”
Gemäss Botschaft und der einschlägigen Rechtsprechung bestand Art. 74 Abs. 4 NDG solange «bloss auf dem Papier», bis ein bundesrätliches Organisationsverbot nach Abs. 1 in Kraft trat. Die vom Bundesrat erlassene Allgemeinverfügung betreffend Al‑Qaida/IS trat per 1.12.2022 in Kraft, sodass Art. 74 Abs. 4 NDG de facto erst zu diesem Zeitpunkt anwendbar wurde.
“Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch Heimgartner/Inhelder, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs.”
“Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch Heimgartner/Inhelder, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 1.2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; Heimgartner/Inhelder, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 1.2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12.”
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens nach Art. 74 Abs. 4 NDG und einer bereits geleisteten Untersuchungshaft von etwas mehr als 3,5 Monaten kann eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig beurteilt werden.
“Art. 260ter StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 74 Abs. 4 NDG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die bisher durch den Beschwerdeführer erstandene Haft von etwas mehr als 3,5 Monaten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate ohne weiteres als verhältnismässig zu beurteilen.”
Eine Meldung von Angehörigen (hier: die Mitteilung der Mutter) kann ausreichend sein, um ein Strafverfahren wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen Art. 74 Abs. 4 NDG zu eröffnen.
“Sachverhalt: A. Am 4. Juli 2024 erstattete die Bundeskriminalpolizei (BKP) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A., geb. 2003. Danach habe sich A. radikalisiert und beabsichtige, demnächst nach Somalia auszureisen, um sich der Terrormiliz «Al-Shabaab», welche mit der Al-Qaïda verwandt ist, anzuschliessen. Der Tatverdacht beruhte auf einer Mitteilung der Mutter von A., B., an die Anlaufstelle Radikalisierung der Kantonspolizei Basel-Stadt, welche über die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt bei der Bundeskriminalpolizei eingegangen war (Verfahrensakten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [nachfolgend «Verfahrensakten»] KZM 24 1443). B. Am 5. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie Verdachts des Verstosses gegen ein Organisationsverbot (Art. 74 Abs. 4 NDG; Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.24.0084, pag. 1.1-2024.07.05-1). C. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft wurde A. am 9. Juli 2024 von der Bundeskriminalpolizei festgenommen. Am gleichen Tag wurde A. einvernommen und eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt. Zum dringenden Tatverdacht machte die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 10. Juli 2024 folgende Ausführungen (SV.24.0084, pag. 6.1-2024.07.10-1 ff.; Verfahrensakten KZM 24 1143). «6. Konkret habe der Beschuldigte gemäss Mitteilung seiner Mutter vor drei Jahren begonnen, sich vertieft mit dem Islam auseinanderzusetzen, verstärkt auch mit dem Salafismus. Der Beschuldigte habe sich offensichtlich radikalisiert. Der Beschuldigte plane, im August nach Somalia in die Berge gehen zu wollen, um den Koran zu rezitieren. Der Beschuldigte habe gegenüber seiner Mutter bestätigt, dass es sich bei seiner Destination um eine Gruppe der «AI-Shabaab» handle. Die «AI-Shabaab» gilt als eine mit der verbotenen Organisation «AIQaïda » verwandte Gruppierung.”