Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Die Mitteilungen nach Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Aus dieser einheitlichen Antwort lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob und in welcher Form eine Person in den genannten Informationssystemen verzeichnet ist.
“in Kraft getretenen DSG; AS 2022 491; BBl 2017 6941). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG). Aus der stets gleichlautenden Antwort kann die Auskunft ersuchende Person keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Information, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber gerade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rückschlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt werden könnten.”
Entscheid über einen Aufschub der Auskunft setzt eine Interessenabwägung voraus; diese ist dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht transparent darzulegen.
“Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme aufzuschieben ist, steht nach Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Die Interessenabwägung ist - auch im Falle eines Aufschubs der Auskunft - zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts transparent zu machen, ansonsten die indirekte Auskunft respektive die Möglichkeit der indirekten Überprüfung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG). Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten; der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und eine Verweigerung beziehungsweise ein Aufschub der Auskunft auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 und”
“Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme aufzuschieben ist, steht nach Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Die Interessenabwägung ist - auch im Falle eines Aufschubs der Auskunft - zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts transparent zu machen, ansonsten die indirekte Auskunft bzw. die Möglichkeit der indirekten Überprüfung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG sowie vorstehend E. 7.3.3). Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten; der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und eine Verweigerung beziehungsweise ein Aufschub der Auskunft auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 und”
Die Mitteilungen nach Art. 66 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Aus der gleichlautenden, unbegründeten Mitteilung lassen sich keine Schlüsse auf das Vorhandensein eines Eintrags, dessen Gründe oder die zugrunde liegenden Quellen ziehen. Auf Verlangen nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung vor und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass diese durchgeführt worden ist.
“in Kraft getretenen DSG; AS 2022 491; BBl 2017 6941). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG). Aus der stets gleichlautenden Antwort kann die Auskunft ersuchende Person keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Information, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber gerade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rückschlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt werden könnten.”
“Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).”
Die stets gleichlautende, unbegründete Auskunft verhindert, dass die betroffene Person daraus Schlüsse darüber ziehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen oder gestützt auf welche Quellen sie in den staatsschutzrelevanten Informationssystemen vermerkt ist. Damit bleibt der betroffenen Person nur die Möglichkeit, eine Überprüfung der Datenbearbeitung durch den EDÖB und anschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen.
“In den Verfahren vor dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht wird Auskunft darüber erteilt, dass eine Prüfung vorgenommen worden ist, keine unrechtmässige Datenbearbeitung erfolgt, allfällige Mängel durch eine Empfehlung beseitigt wurden und die Einhaltung einer solchen Empfehlung überprüft worden ist. Es wird der Auskunft ersuchenden Person bescheinigt, dass die Informationssysteme in Übereinstimmung mit den besonderen für den Staatsschutz geltenden Regeln geführt werden. Die betroffene Person kann die Auskunft allerdings nicht selbst überprüfen (vgl. Art. 66 NDG). Insbesondere kann sie aus der stets gleichlautenden Antwort keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Information, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber gerade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rückschlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt werden könnten. Es bleibt der gesuchstellenden Person somit nur - aber immerhin - die Möglichkeit, eine Überprüfung der allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen. Bei dieser Art der Auskunftserteilung - der indirekten Auskunft mit anschliessender Überprüfungsmöglichkeit durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht - bleibt das Geheimnis über einen allfälligen Eintrag oder eine allfällige Datenbearbeitung aufrechterhalten; die eigentliche Information wird bis zu einer definitiven Auskunftserteilung aufgeschoben (vgl.”
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