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Die Vorinstanz hielt fest, dass der Inhalt des strittigen Dokuments den in der nichtöffentlichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 NDG genannten meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen entspricht. Deshalb könne dem Beschwerdeführer keine Auskunft erteilt werden. Im nachträglichen Benachrichtigungsschreiben wurde ergänzend mitgeteilt, dass das Dokument in den Systemen gelöscht bzw. der Name des Beschwerdeführers darin geschwärzt worden sei.
“Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung die Erteilung der Auskunft bezüglich eines im IASA-GEX gespeicherten Dokuments vom 30. März 2019 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) und wegen gesetzlicher Vorgaben (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG) verweigert werden müsse. Dabei handle es sich um Daten über den Beschwerdeführer, die ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde übermittelt worden seien. Der Bundesrat lege nach Art. 20 Abs. 4 NDG in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden seien. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit dieser meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen könne keine Auskunft über seine Daten erfolgen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste möglich seien. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft könne den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieser Liste Rechnung getragen werden. Im nachträglichen Benachrichtigungsschreiben hielt sie fest, nach eingehender Prüfung könne zwar zum Schutze der inneren Sicherheit keine Auskunft erteilt werden, das Dokument sei aber in ihren Systemen gelöscht beziehungsweise sei der Name des Beschwerdeführers darin geschwärzt worden und er sei daher darin nicht mehr auffindbar.”
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Inhalt des strittigen Dokuments den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen entspricht, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste beschrieben hat (E. 4.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kriterien der Liste seien vorliegend bereits bekannt und ihre Bekanntgabe gefährde auch keine öffentlichen Interessen, ist festzuhalten, dass die vertrauliche Liste nicht nur Vorgänge und Feststellungen umfasst, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch hinsichtlich jener Vorgänge und Feststellungen, die an sich keiner Geheimhaltung unterliegen würden, besteht eine Pflicht, den Inhalt der Liste nicht preiszugeben (E. 3.4.3-3.4.4). Es entspricht dem Zweck der vertraulichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt wurde. Art. 20 Abs. 4 NDG schränkt das Auskunftsrecht ein und stellt als Spezialbestimmung die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG vorgesehene Ausnahme zur Auskunftspflicht dar (E. 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass die im Dokument enthaltenen Informationen den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen, ist der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft über das Dokument erteilen kann, das ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht basierend auf der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates übermittelt worden ist. Mit dem Hinweis, dass die in der Liste enthaltenen meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen nicht öffentlich sind, hat sie die Auskunftsverweigerung auch nachvollziehbar begründet.”
Die vom Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG festgelegten meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen können eine Verweigerung von Auskunft über Daten oder Dokumente rechtfertigen, die aufgrund dieser Liste dem NDB gemeldet wurden. Nach Rechtsprechung begründet Art. 20 Abs. 4 NDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG eine spezielle Ausnahmeregelung zur Auskunftspflicht; das gilt auch für solche Listeneinträge, die für sich genommen nicht offensichtlich geheimhaltungsbedürftig sind und selbst dann, wenn einzelne Kriterien der Liste bereits bekannt erscheinen.
“März 2019 entspreche den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG beschrieben habe. Diese vertrauliche Liste enthalte sowohl Vorgänge und Feststellungen, die an sich geheimhaltungsbedürftig sind, als auch solche, die an sich keiner Geheimhaltung unterstehen würden, jedoch als Teil der Liste geheimhaltungsbedürftig werden. Es entspreche dem Zweck der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt worden sei. Art. 20 Abs. 4 NDG schränke das Auskunftsrecht ein und stelle als Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG eine Ausnahme zur datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht dar. Da aus den im Dokument vom 30. März 2019 enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates gezogen werden könnten, sei der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Eine Interessenabwägung sei dabei nicht nötig, da diese bei Vorliegen einer Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG bereits vom Gesetzgeber vorweg genommen worden sei. Schliesslich änderten auch die Jahresberichte von 2020 und 2021 der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) nichts an diesem Ergebnis, wonach im IASA-GEX NDB vom Staatssekretariat für Migration SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien. Nach dem Jahresbericht der GPDel von 2022 habe der NDB nämlich alle vormals auf diese Weise erfassten Treffer im IASA-GEX NDB löschen lassen. Dem Beschwerdeführer könne somit keine Auskunft über das strittige Dokument gegeben werden.”
“Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kriterien der Liste seien vorliegend bereits bekannt und ihre Bekanntgabe gefährde auch keine öffentlichen Interessen, ist festzuhalten, dass die vertrauliche Liste nicht nur Vorgänge und Feststellungen umfasst, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch hinsichtlich jener Vorgänge und Feststellungen, die an sich keiner Geheimhaltung unterliegen würden, besteht eine Pflicht, den Inhalt der Liste nicht preiszugeben (E. 3.4.3-3.4.4). Es entspricht dem Zweck der vertraulichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt wurde. Art. 20 Abs. 4 NDG schränkt das Auskunftsrecht ein und stellt als Spezialbestimmung die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG vorgesehene Ausnahme zur Auskunftspflicht dar (E. 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass die im Dokument enthaltenen Informationen den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen, ist der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft über das Dokument erteilen kann, das ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht basierend auf der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates übermittelt worden ist. Mit dem Hinweis, dass die in der Liste enthaltenen meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen nicht öffentlich sind, hat sie die Auskunftsverweigerung auch nachvollziehbar begründet.”
Nach den Erwägungen des Bundesgerichts sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG erheblich. Ihre Nichtveröffentlichung verhindert Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen, ermöglicht dem NDB eine effiziente Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Informationsbeschaffung und dient damit dem allgemeinen Zweck des NDG, insbesondere der inneren Sicherheit.
“Die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Dokuments vom 30. März 2019 sind zweifellos erheblich. Wie die Vorinstanz stellt auch das Bundesgericht nach Einsichtnahme in das fragliche Dokument fest, dass dieses Elemente enthält, die es dem Beschwerdeführer erlauben würden, Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen zu ziehen, die der Bundesrat in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG festgelegt hat. Die Auskunftserteilung über den Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 hätte also Folgen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen würden und einer Teil-Offenlegung der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG gleichkäme. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sind die dort beschriebenen Vorgänge und Feststellungen jedoch nicht öffentlich. Durch die Geheimhaltung der Liste wird dem NDB vielmehr ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaffung effizient auszuüben (vgl. Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3). Dies dient letztlich dem allgemeinen Zweck des NDG und insbesondere der inneren Sicherheit.”
“Die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Dokuments vom 30. März 2019 sind zweifellos erheblich. Wie die Vorinstanz stellt auch das Bundesgericht nach Einsichtnahme in das fragliche Dokument fest, dass dieses Elemente enthält, die es dem Beschwerdeführer erlauben würden, Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen zu ziehen, die der Bundesrat in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG festgelegt hat. Die Auskunftserteilung über den Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 hätte also Folgen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen würden und einer Teil-Offenlegung der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG gleichkäme. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sind die dort beschriebenen Vorgänge und Feststellungen jedoch nicht öffentlich. Durch die Geheimhaltung der Liste wird dem NDB vielmehr ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaffung effizient auszuüben (vgl. Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3). Dies dient letztlich dem allgemeinen Zweck des NDG und insbesondere der inneren Sicherheit.”
“Die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Dokuments vom 30. März 2019 sind zweifellos erheblich. Wie die Vorinstanz stellt auch das Bundesgericht nach Einsichtnahme in das fragliche Dokument fest, dass dieses Elemente enthält, die es dem Beschwerdeführer erlauben würden, Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen zu ziehen, die der Bundesrat in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG festgelegt hat. Die Auskunftserteilung über den Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 hätte also Folgen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen würden und einer Teil-Offenlegung der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG gleichkäme. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sind die dort beschriebenen Vorgänge und Feststellungen jedoch nicht öffentlich. Durch die Geheimhaltung der Liste wird dem NDB vielmehr ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaffung effizient auszuüben (vgl. Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3). Dies dient letztlich dem allgemeinen Zweck des NDG und insbesondere der inneren Sicherheit.”
Art. 20 Abs. 4 NDG verpflichtet Behörden, dem NDB bestimmte Vorgänge und Feststellungen auch ohne vorheriges Ersuchen zu melden. Die Auskunftspflicht ist nach der Botschaft allerdings stets auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt.
“In der Botschaft zum NDG vom 19. Februar 2014 wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht der genannten Behörden nach Art. 20 Abs. 1 immer auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt ist (BBl 2014 2105, 2159). Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 NDG führt dazu, dass die Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG auch ohne vorangegangenes Ersuchen bestimmte Vorgänge und Feststellungen zu melden haben.”
“In der Botschaft zum NDG vom 19. Februar 2014 wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht der genannten Behörden nach Art. 20 Abs. 1 immer auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt ist (BBl 2014 2105, 2159). Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 NDG führt dazu, dass die Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG auch ohne vorangegangenes Ersuchen bestimmte Vorgänge und Feststellungen zu melden haben.”
Erfüllt der Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 NDG, bedarf es nach der Rechtsprechung des BVGer keiner weiteren Interessenabwägung. Die Spezialbestimmung ist nach Auffassung des Gerichts so auszulegen, dass eine weitergehende Abwägung durch den Gesetzgeber vorweggenommen ist; dies reicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung aus.
“An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er eine fehlende Interessenabwägung bemängelt, liegt - wie erwähnt - bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 NDG ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Auskunft vor. Da die Spezialbestimmung keine weitergehende Interessenabwägung verlangt, ist diese als vom Gesetzgeber vorweggenommen anzusehen (E. 3.3). Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen auf der Grundlage der Jahresberichte 2020 und 2021 der GPDel noch davon ausging, dass im IASA-GEX nach Art. 20 Abs. 4 NDG vom SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien, ist auf den neuen Jahresbericht 2022 der GPDel vom 23. Januar 2023 zu verweisen (BBl 2023 579, Kapitel «Nachrichtendienst und Staatsschutz», Abschnitt”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Auskunft zu Recht verweigert und dies gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 NDG im dafür vorgesehenen Rahmen auch nachvollziehbar begründet. Dementsprechend erübrigt es sich, auf den weiteren geltend gemachten Verweigerungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 Bst a DSG einzugehen und ist die Beschwerde abzuweisen.”
Die Vorinstanz/NDB verweigerte die Auskunft über ein in IASA‑GEX gespeichertes Dokument (30. März 2019). Als Rechtsgrundlagen nannte sie Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG; sie verwies zudem teilweise auf überwiegende öffentliche Interessen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG. Begründet wurde die Verweigerung damit, dass aufgrund der Nichtöffentlichkeit der nach Art. 20 Abs. 4 NDG vom Bundesrat geführten Liste andernfalls Rückschlüsse auf deren Inhalt möglich wären und dadurch Geheimhaltungsinteressen berührt würden.
“Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung die Erteilung der Auskunft bezüglich eines im IASA-GEX gespeicherten Dokuments vom 30. März 2019 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) und wegen gesetzlicher Vorgaben (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG) verweigert werden müsse. Dabei handle es sich um Daten über den Beschwerdeführer, die ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde übermittelt worden seien. Der Bundesrat lege nach Art. 20 Abs. 4 NDG in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden seien. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit dieser meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen könne keine Auskunft über seine Daten erfolgen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste möglich seien. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft könne den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieser Liste Rechnung getragen werden. Im nachträglichen Benachrichtigungsschreiben hielt sie fest, nach eingehender Prüfung könne zwar zum Schutze der inneren Sicherheit keine Auskunft erteilt werden, das Dokument sei aber in ihren Systemen gelöscht beziehungsweise sei der Name des Beschwerdeführers darin geschwärzt worden und er sei daher darin nicht mehr auffindbar.”
“c Am gleichen Tag erliess der NDB eine Verfügung, mit der er die Auskunft über ein Dokument verweigerte, das im Informationssystem IASA-GEX NDB gespeichert war. Er führte aus, dass die Einschränkung des Auskunftsrechts zwar zu begründen sei, im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit aber nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden könnten, weil sonst das zuständige Bundesorgan preisgeben müsste, was mit der Auskunftsverweigerung verschwiegen werden sollte. Zum Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs habe sich ein Dokument vom 30. März 2019 in der Datenbank befunden, das inzwischen gelöscht worden sei. Dazu sei ihm die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]) sowie aufgrund eines Gesetzes im formellen Sinn zu verweigern (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 des Nachrichtendienstgesetzes [NDG, SR 121]). Das Dokument betreffe Daten, die im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde übermittelt worden seien. Der Bundesrat habe nach Art. 20 Abs. 4 NDG in einer nicht öffentlichen Liste festgelegt, welche Vorgänge und Feststellungen unaufgefordert zu melden seien. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit dieser meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen könne keine Auskunft über seine Daten erfolgen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste möglich wären. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft könne den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieser Liste Rechnung getragen werden. B. Gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung des NDB, ihm vollumfänglich Auskunft über alle über ihn vorhandenen Daten in allen Dokumenten im System IASA-GEX NDB zu erteilen, einschliesslich des Dokuments vom 30. März 2019. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Verfügung vom 23.”
Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind; er umschreibt dabei den Umfang der Meldepflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung.
“Der NDB beschafft Informationen unter anderem mittels der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 20 NDG. Danach erstatten die in Abs. 1 aufgeführten Behörden dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen (Art. 20 Abs. 3 NDG). Nach Art. 20 Abs. 4 NDG legt der Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.”
“Der NDB beschafft Informationen unter anderem mittels der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 20 NDG. Danach erstatten die in Abs. 1 aufgeführten Behörden dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen (Art. 20 Abs. 3 NDG). Nach Art. 20 Abs. 4 NDG legt der Bundesrat in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.”
Bei der Verweigerung von Auskünften ist eine konkrete, einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Ein pauschaler Verweis auf Schutzvorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG) genügt nicht.
“Er führt aus, im Falle einer Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung erfolgen. Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, inwiefern die Verweigerung der Auskunft bezüglich des Dokuments vom 30. März 2019 verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege. Der pauschale Verweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG genüge nicht.”
“Er führt aus, im Falle einer Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung erfolgen. Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, inwiefern die Verweigerung der Auskunft bezüglich des Dokuments vom 30. März 2019 verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege. Der pauschale Verweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG genüge nicht.”
Die nicht öffentliche Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG kann auch Vorgänge oder Feststellungen enthalten, die für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig wären, jedoch in Verbindung mit der Liste geheimhaltungsbedürftig werden. Entsprechend bezweckt Art. 20 Abs. 4 NDG, über die meldepflichtigen Kriterien keine Auskunft zu erteilen — dies schliesst nach den Entscheidungen auch die Weitergabe eines auf diesen Vorgaben basierenden Dokuments aus. Art. 20 Abs. 4 NDG wirkt damit als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG und begründet die Auskunftsverweigerung ohne zusätzliche Interessenabwägung.
“Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zunächst fest, der Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 entspreche den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG beschrieben habe. Diese vertrauliche Liste enthalte sowohl Vorgänge und Feststellungen, die an sich geheimhaltungsbedürftig sind, als auch solche, die an sich keiner Geheimhaltung unterstehen würden, jedoch als Teil der Liste geheimhaltungsbedürftig werden. Es entspreche dem Zweck der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt worden sei. Art. 20 Abs. 4 NDG schränke das Auskunftsrecht ein und stelle als Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG eine Ausnahme zur datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht dar. Da aus den im Dokument vom 30. März 2019 enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates gezogen werden könnten, sei der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Eine Interessenabwägung sei dabei nicht nötig, da diese bei Vorliegen einer Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG bereits vom Gesetzgeber vorweg genommen worden sei. Schliesslich änderten auch die Jahresberichte von 2020 und 2021 der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) nichts an diesem Ergebnis, wonach im IASA-GEX NDB vom Staatssekretariat für Migration SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien. Nach dem Jahresbericht der GPDel von 2022 habe der NDB nämlich alle vormals auf diese Weise erfassten Treffer im IASA-GEX NDB löschen lassen.”
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Inhalt des strittigen Dokuments den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen entspricht, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste beschrieben hat (E. 4.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kriterien der Liste seien vorliegend bereits bekannt und ihre Bekanntgabe gefährde auch keine öffentlichen Interessen, ist festzuhalten, dass die vertrauliche Liste nicht nur Vorgänge und Feststellungen umfasst, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch hinsichtlich jener Vorgänge und Feststellungen, die an sich keiner Geheimhaltung unterliegen würden, besteht eine Pflicht, den Inhalt der Liste nicht preiszugeben (E. 3.4.3-3.4.4). Es entspricht dem Zweck der vertraulichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt wurde. Art. 20 Abs. 4 NDG schränkt das Auskunftsrecht ein und stellt als Spezialbestimmung die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG vorgesehene Ausnahme zur Auskunftspflicht dar (E. 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass die im Dokument enthaltenen Informationen den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen, ist der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft über das Dokument erteilen kann, das ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht basierend auf der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates übermittelt worden ist. Mit dem Hinweis, dass die in der Liste enthaltenen meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen nicht öffentlich sind, hat sie die Auskunftsverweigerung auch nachvollziehbar begründet.”
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Inhalt des strittigen Dokuments den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen entspricht, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste beschrieben hat (E. 4.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kriterien der Liste seien vorliegend bereits bekannt und ihre Bekanntgabe gefährde auch keine öffentlichen Interessen, ist festzuhalten, dass die vertrauliche Liste nicht nur Vorgänge und Feststellungen umfasst, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch hinsichtlich jener Vorgänge und Feststellungen, die an sich keiner Geheimhaltung unterliegen würden, besteht eine Pflicht, den Inhalt der Liste nicht preiszugeben (E. 3.4.3-3.4.4). Es entspricht dem Zweck der vertraulichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt wurde. Art. 20 Abs. 4 NDG schränkt das Auskunftsrecht ein und stellt als Spezialbestimmung die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG vorgesehene Ausnahme zur Auskunftspflicht dar (E. 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass die im Dokument enthaltenen Informationen den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen, ist der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft über das Dokument erteilen kann, das ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht basierend auf der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates übermittelt worden ist. Mit dem Hinweis, dass die in der Liste enthaltenen meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen nicht öffentlich sind, hat sie die Auskunftsverweigerung auch nachvollziehbar begründet.”
Art. 20 Abs. 4 NDG schützt die nicht-öffentliche Liste des Bundesrats vor Offenlegung. Soweit aus der Auskunft über ein Dokument Rückschlüsse auf die in dieser Liste festgelegten meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen gezogen werden könnten, ist die Erteilung der Auskunft zu verweigern. Art. 20 Abs. 4 NDG gilt als Spezialbestimmung gegenüber dem Auskunftsrecht nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG; liegt ihr Tatbestand vor, ist nach der Rechtsprechung keine weitergehende Interessenabwägung erforderlich.
“Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zunächst fest, der Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 entspreche den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG beschrieben habe. Diese vertrauliche Liste enthalte sowohl Vorgänge und Feststellungen, die an sich geheimhaltungsbedürftig sind, als auch solche, die an sich keiner Geheimhaltung unterstehen würden, jedoch als Teil der Liste geheimhaltungsbedürftig werden. Es entspreche dem Zweck der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt worden sei. Art. 20 Abs. 4 NDG schränke das Auskunftsrecht ein und stelle als Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG eine Ausnahme zur datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht dar. Da aus den im Dokument vom 30. März 2019 enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates gezogen werden könnten, sei der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 NDG erfüllt. Eine Interessenabwägung sei dabei nicht nötig, da diese bei Vorliegen einer Spezialbestimmung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG bereits vom Gesetzgeber vorweg genommen worden sei. Schliesslich änderten auch die Jahresberichte von 2020 und 2021 der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) nichts an diesem Ergebnis, wonach im IASA-GEX NDB vom Staatssekretariat für Migration SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien.”
“Die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Dokuments vom 30. März 2019 sind zweifellos erheblich. Wie die Vorinstanz stellt auch das Bundesgericht nach Einsichtnahme in das fragliche Dokument fest, dass dieses Elemente enthält, die es dem Beschwerdeführer erlauben würden, Rückschlüsse auf die meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen zu ziehen, die der Bundesrat in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG festgelegt hat. Die Auskunftserteilung über den Inhalt des Dokuments vom 30. März 2019 hätte also Folgen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen würden und einer Teil-Offenlegung der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG gleichkäme. Nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers sind die dort beschriebenen Vorgänge und Feststellungen jedoch nicht öffentlich. Durch die Geheimhaltung der Liste wird dem NDB vielmehr ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit der Informationsbeschaffung effizient auszuüben (vgl. Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3). Dies dient letztlich dem allgemeinen Zweck des NDG und insbesondere der inneren Sicherheit.”
Jahresberichte der GPDel können Hinweise auf Änderungen oder auf die konkrete Handhabung der Melde- und Datenweitergabepraxis im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 4 NDG enthalten.
“An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er eine fehlende Interessenabwägung bemängelt, liegt - wie erwähnt - bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 NDG ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Auskunft vor. Da die Spezialbestimmung keine weitergehende Interessenabwägung verlangt, ist diese als vom Gesetzgeber vorweggenommen anzusehen (E. 3.3). Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen auf der Grundlage der Jahresberichte 2020 und 2021 der GPDel noch davon ausging, dass im IASA-GEX nach Art. 20 Abs. 4 NDG vom SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien, ist auf den neuen Jahresbericht 2022 der GPDel vom 23. Januar 2023 zu verweisen (BBl 2023 579, Kapitel «Nachrichtendienst und Staatsschutz», Abschnitt”
Die in Art. 20 Abs. 4 NDG erwähnte nicht-öffentliche Liste wurde nicht bereits teilweise offenbart. Zwar berichten die Jahresberichte der GPK/GPDel 2020–2022, dass bestimmte vom SEM erhobene Vorab-Passagierdaten (API) an den NDB übermittelt werden; die konkret betroffenen Flughäfen oder Einzelvorgänge werden jedoch namentlich nicht genannt. Aus den genannten Passagen der Jahresberichte lassen sich somit keine konkreten Rückschlüsse auf die in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG aufgeführten Vorgänge ziehen.
“Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zum einen wurde die Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG entgegen dessen Behauptung nicht bereits durch die Jahresberichte der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der GPDel teilweise offengelegt. Zwar enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Jahresberichte der Jahre 2020, 2021 und 2022 der GPK und der GPDel die Information, dass ein Teil der vom SEM erhobenen Vorab-Passagierdaten (sogenannte API-Daten, Advanced passenger information) an den NDB übermittelt wird. Die Flughäfen, die im Einzelnen betroffen sind, werden jedoch nicht erwähnt, womit aus den genannten Passagen der Jahresberichte keine konkreten Rückschlüsse auf die in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG aufgeführten Vorgänge und Feststellungen gezogen werden können. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es ihm bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung nach Art. 9 aDSG nicht möglich ist, zu überprüfen, ob der NDB die über ihn im Dokument vom 30. März 2019 enthaltenen Informationen rechtskonform beschafft hat oder nicht. Dies ist jedoch nur eine logische Folge der (vorliegend zulässigen) Einschränkung des Auskunftsrechts und wird somit von Art. 9 aDSG abgedeckt. Immerhin konnte der Beschwerdeführer die Einschränkung seines Auskunftsrechts durch zwei gerichtliche Instanzen - die Vorinstanz und das Bundesgericht - überprüfen lassen.”
“Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zum einen wurde die Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG entgegen dessen Behauptung nicht bereits durch die Jahresberichte der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der GPDel teilweise offengelegt. Zwar enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Jahresberichte der Jahre 2020, 2021 und 2022 der GPK und der GPDel die Information, dass ein Teil der vom SEM erhobenen Vorab-Passagierdaten (sogenannte API-Daten, Advanced passenger information) an den NDB übermittelt wird. Die Flughäfen, die im Einzelnen betroffen sind, werden jedoch nicht erwähnt, womit aus den genannten Passagen der Jahresberichte keine konkreten Rückschlüsse auf die in der Liste nach Art. 20 Abs. 4 NDG aufgeführten Vorgänge und Feststellungen gezogen werden können. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es ihm bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung nach Art. 9 aDSG nicht möglich ist, zu überprüfen, ob der NDB die über ihn im Dokument vom 30. März 2019 enthaltenen Informationen rechtskonform beschafft hat oder nicht. Dies ist jedoch nur eine logische Folge der (vorliegend zulässigen) Einschränkung des Auskunftsrechts und wird somit von Art. 9 aDSG abgedeckt. Immerhin konnte der Beschwerdeführer die Einschränkung seines Auskunftsrechts durch zwei gerichtliche Instanzen - die Vorinstanz und das Bundesgericht - überprüfen lassen.”