Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB;
im Bundesauftrag tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden in Absprache oder auf Antrag des Kantons;
menschliche Quellen im Rahmen einer bestimmten Operation.
Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Informationsbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist befristet:
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone: auf höchstens fünf Jahre; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden;
für menschliche Quellen: auf höchstens zwölf Monate; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens zwölf weitere Monate verlängert werden.
Die Verwendung einer Tarnidentität zur Informationsbeschaffung ist nur gestattet, wenn diese einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 betrifft und:
die Informationsbeschaffung ohne Tarnidentität erfolglos geblieben ist, ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; oder
ein bedeutsames Rechtsgut wie Leib und Leben oder körperliche Unversehrtheit der mit der Informationsbeschaffung befassten Person oder einer ihr nahestehenden Person bedroht ist.
Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten kann der NDB Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen sowie personenbezogene Angaben herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.
Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.
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