Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem NDB und einer anderen Einheit der Bundesverwaltung über eine Auskunftspflicht nach Artikel 19 oder 20 entscheidet die jeweils gemeinsame Aufsichtsbehörde endgültig.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem NDB und einer Organisation, einem Organ oder einer Behörde, die oder das nicht der Bundesverwaltung angehört, über eine Auskunftspflicht nach Artikel 19 oder 20 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 36a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051.