Der NDB kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Person anhalten lassen, um ihre Identität festzustellen und sie im Sinne von Artikel 23 kurz zu befragen.
Die Anhaltung erfolgt durch Angehörige eines kantonalen Polizeikorps.
Der NDB kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapiere vorzulegen.
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