Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden und Personen:
- Behörden des Bundes und der Kantone, die mit dem Vollzug der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten beauftragt sind;
- Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die über nachrichtendienstlich relevante Informationen verfügen;
- Private, die nach diesem Gesetz zur Weitergabe nachrichtendienstlich relevanter Informationen verpflichtet sind.