Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn:
- die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Bekanntgabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;
- die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren;
- die Bekanntgabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.