Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
a. in seinen Räumlichkeiten Taschen- und Personenkontrollen durchführen bei:
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB,
2. befristet für den NDB tätigen Personen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen;
b. Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden;
c. Archiv-, Tresor- und Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwachen;
d. in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1terdes Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971betreiben.
Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.