Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die zum Vollzug dieses Gesetzes mit dem NDB zusammenarbeitet (kantonale Vollzugsbehörde). Er sorgt dafür, dass diese die Aufträge des NDB ohne Verzug durchführen kann.
Der NDB erteilt Aufträge an die kantonalen Vollzugsbehörden schriftlich; in dringenden Fällen kann er Aufträge mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen.
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