Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20143,
beschliesst:
SR 101 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
BBl 2014 2105 ↩
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