(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU1oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts‑ oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.