(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
- Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.1
- Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AIG und der VZAE2zur Anwendung.3