(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.