(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
- EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
- Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.