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Art. 25b

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Auf Anordnung des SEM können Asylsuchende zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb des Zentrums des Bundes vorübergehend festgehalten werden, wenn:
    1. die beabsichtigte Festhaltung verhältnismässig ist; und
    2. die asylsuchende Person:
    1. andere Personen erheblich gefährdet, 2. sich selbst erheblich gefährdet, oder 3. einen grösseren Sachschaden zu verursachen droht.
  2. Bei der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Die asylsuchende Person kann bis zu deren Eintreffen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.
  3. Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung wird die asylsuchende Person von Personen gleichen Geschlechts durchsucht, und sämtliche gefährlichen Gegenstände werden ihr abgenommen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der asylsuchenden Person zu überwachen.
  4. Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden, die mit der Anordnung oder Durchführung der vorübergehenden Festhaltung betraut sind, eine geeignete Ausbildung erhalten.
  5. Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.

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