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Art. 25c

142.31AsylGFederal Act01.10.1999Originalquelle
  1. Das SEM kann für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden Dritten insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:
    1. Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen;
    2. Sicherstellung der Grundversorgung in den Bereichen Verpflegung, Hygiene und Bekleidung, einschliesslich der Beschaffung der dafür erforderlichen Güter und Dienstleistungen;
    3. Informationsvermittlung an die Asylsuchenden;
    4. Beschäftigung der Asylsuchenden;
    5. Sicherstellung der medizinischen Versorgung;
    6. Umsetzung der Hausordnung;
    7. Organisation und Durchführung von Personentransporten;
    8. administrative Tätigkeiten, insbesondere Informationsaustausch mit den verschiedenen Partnern.
  2. Das SEM kann zur der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen Dritten die folgenden Aufgaben übertragen:
    1. Arbeiten, welche am Schalter der Zentren des Bundes verrichtet werden, insbesondere Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrolle;
    2. Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens, insbesondere zur Konfliktprävention;
    3. Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innen- und Aussenbereich der Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, insbesondere durch Durchsuchung von Personen und Sachen, Gefahrenabwehr sowie Überwachung und Kontrolle des Innen- und Aussenbereichs;
    4. Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b , insbesondere bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung Asylsuchender;
    5. Durchführung von administrativen Tätigkeiten.
  3. Dritte, denen Aufgaben nach Absatz 2 übertragen werden, müssen durch geeignete Massnahmen hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihrer Mitarbeitenden Gewähr dafür bieten, dass die übertragenen Aufgaben angemessen und korrekt erfüllt werden. Private Sicherheitsunternehmen müssen darüber hinaus über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.
  4. Das SEM legt Qualitätsstandards für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen fest. Es beaufsichtigt die beauftragten Dritten und führt regelmässige Qualitätskontrollen durch.
  5. Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten eine im Hinblick auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten.
  6. Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen gilt das ZAG1. Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten untersagt.
  7. Das SEM überträgt die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch Vertrag und gilt den nach Absatz 2 beauftragten Dritten die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen.
  8. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

Footnotes

  1. SR 364

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