142.312AsylV 2Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:
die ein Dublin-Verfahren durchlaufen hat;
die ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes durchlaufen hat;
die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder
deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen worden ist.
Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:
auf ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht eingetreten wurde, der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen wurde, der entsprechende Asyl- oder Schutzgewährungs- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
ihre vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder
ihr vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde, der entsprechende Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.
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