SR 172.010 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847;BBl 2011 8181). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437;BBl 2007 6121). ↩
8 commentaries
Das Bundesgericht ist nicht an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden und kann Archivierungsregeln erlassen, die die Offenlegung interner Entscheidungsunterlagen begrenzen. Dazu können nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz und Urteilsentwürfe gehören, die bis zu den vorgesehenen Schutzfristen von der Einsicht ausgeschlossen werden können.
“Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: Vielmehr ist die schematischere Lösung von Art. 8 Abs. 1 VO gedeckt von den Ausführungen in den Materialien, wonach u.a. die Detailbestimmungen betreffend das Einsichtsrecht nicht zu den Grundsätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGA gehören. Art. 8 Abs. 1 VO bezweckt, die interne Meinungsbildung in der Entscheidfindung durch Aktenzirkulation grundsätzlich nicht vor Ablauf der fünfzigjährigen Schutzfrist der Öffentlichkeit preiszugeben. Damit korreliert auch der gehörsrechtliche Einsichtsstandard: Ausgenommen von der Akteneinsicht nach dem rechtlichen Gehör sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die internen Akten des Gerichts (vgl. Urteil 1P.324/2005 vom 10. Mai 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Dazu gehören etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 70 zu Art. 53 ZPO). In genau diese Unterlagen verlangt der Beschwerdeführer nun aber vornehmlich Einsicht. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das archivrechtliche Einsichtsrecht weiter gehen sollte als das gehörsrechtliche.”
Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen autonom. Es soll sich dabei an den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Archivierung orientieren, ist aber nicht zwingend an dessen Detailbestimmungen gebunden; in den parlamentarischen Beratungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies namentlich für die im Entwurf vorgesehenen Schutzfristen und das Einsichtsrecht gelten solle.
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA hat das Bundesgericht eine eigene Archivierungsverordnung erlassen (SR 152.21). Die Verordnung bestimmt, welche Unterlagen zu archivieren sind (vgl. Art. 3 VO) und sieht grundsätzlich eine Schutzfrist von 30 Jahren vor; Prozessakten unterliegen in der Regel einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 VO).
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
“In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_1/2019 vom 22.”
Die Rekurskommission prüft eine auf Art. 1 Abs. 3 BGA gestützte unselbständige Verordnung sinngemäss nach den für Delegationen geltenden Grundsätzen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Verordnung die ihr im Gesetz eingeräumten Delegationsgrenzen eingehalten hat und somit im Rahmen der Gesetzes- (bzw. verfassungs-) mässigkeit liegt.
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: Die Rekurskommission prüft die unselbständige, d.h. sich auf Art. 1 Abs. 3 BGA stützende Verordnung des Gesamtgerichts sinngemäss nach den obigen Massstäben. Zu prüfen ist mithin, ob die schematische Regelung von Art. 8 Abs. 1 VO von der gesetzlichen Delegationsnorm gedeckt ist.”
Nach der Gesetzgebungsgeschichte entschied der Ständerat, das Bundesgericht solle die Archivierung seiner Unterlagen selbst regeln. Das Bundesgericht ist dabei an die Grundsätze des BGA gebunden, soll aber nicht an dessen Detailbestimmungen, insbesondere nicht an die im Gesetz festgelegten Bestimmungen zu Schutzfristen und Einsichtsrecht, gebunden sein.
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
Für im Bundesarchiv liegendes Archivgut, das vor Inkrafttreten des BGÖ entstanden ist, richtet sich die Einsicht Dritter primär nach dem BGA und der VBGA (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA; Art. 23 BGÖ). Während der Schutzfrist ist grundsätzlich die abliefernde Stelle zuständig (Art. 13 Abs. 1 BGA); das Bundesarchiv fungiert als zentraler Ansprechpartner und leitet Gesuche an die zuständigen Stellen weiter.
“Auf Akten, welche sich im Bundesarchiv befinden und nicht die Einsicht suchende Person selbst betreffen, ist in erster Linie das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) sowie die dazugehörige Verordnung vom 8. September 1999 (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Da die nachgesuchten Dokumente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) vom 1. Juli 2006 entstanden sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes ausser Betracht (vgl. Art. 23 BGÖ). Für die Einsichtnahme während der Schutzfrist ist gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA grundsätzlich die «abliefernde Stelle» zuständig. Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Begehren um Einsicht in Archivgut vom Bundesarchiv als zentralen Ansprechpartner aller Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem Antrag an die «zuständigen Stellen» weiterzuleiten sind. Diese seien verantwortlich für die entsprechenden Entscheidungen, da sie allein die abgelieferten Unterlagen gut genug kennen würden, um über eine vorzeitige Einsichtnahme zu entscheiden (vgl. Botschaft über das BGA vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II 941, 962). Dies weist darauf hin, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht nur rein formelle Kriterien einschlägig sind, sondern auch auf eine sachliche Komponente abzustellen ist.”
Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA hat das Plenum des Bundesgerichts nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs eine eigene Archivierungsverordnung erlassen (vgl. VO SR 152.21).
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
Die Gesetzesmaterialien sind als Auslegungsmittel heranzuziehen; sie können erhellen, welchen Sinn die Verweisnorm hat und in welchem Detaillierungsgrad die «Grundsätze dieses Gesetzes» bei der Ausrichtung der Verordnung zu beachten sind.
“Gemäss Art. 1 Abs. 3 BGA muss sich die bundesgerichtliche Archivverordnung an den "Grundsätzen dieses Gesetzes" ausrichten. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist bzw. welches der Detaillierungsgrad ist, bis zu dem diese Grundsätze zu beachten sind. Der Wortlaut des Gesetzes ist zur Beantwortung dieser Frage wenig hilfreich. Erhellender sind die Gesetzesmaterialien, die nach der Rechtsprechung ein Hilfsmittel darstellen, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 136 II 149 E. 3; 131 II 562 E. 3.5; BGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis).”
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