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Der Bundesrat kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut die Schutzfrist verlängern, wenn überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen.
“1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA). Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art. 12 Abs. 1 BGA). Auch die abliefernde Stelle hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die Schutzfrist zu verlängern (Art. 12 Abs. 2 BGA).”
Die Zugehörigkeit eines Dossiers zu einer vom Bundesrat definierten Kategorie ist für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 BGA zunächst massgeblich. Sie schliesst jedoch nicht von vornherein aus, dass im konkreten Fall kein Schutzinteresse besteht; staatliche oder private Geheimhaltungsbedürfnisse können sich über die Zeit ändern, und das Gesetz sieht ein vorzeitiges Einsichtsrecht vor, weshalb eine Prüfungsbefugnis im Einzelfall verbleibt. Hingegen hat der Verordnungsgeber in bestimmten Fällen bereits definiert, welche Geheimhaltungsinteressen als überwiegend gelten; liegen solche vordefinierten Interessen vor, ist keine weitere Interessenabwägung vorzunehmen.
“Für die Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist damit zunächst entscheidend, dass es einer der vom Bundesrat definierten Kategorien angehört. Die Zugehörigkeit zu einer solchen Kategorie schliesst jedoch nicht aus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Schutzinteresses in Bezug auf ein konkretes Archivgut zu verneinen ist (in diesem Sinne auch BGE 127 I 145 E. 4c/bb m.H.). Insbesondere können sich staatliche oder private Geheimhaltungsbedürfnisse über die Zeit ändern. Auch das im Gesetz verankerte vorzeitige Einsichtsrecht sowie der Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 BGA sprechen für die Notwendigkeit einer Überprüfung der konkreten Schutzinteressen im Einzelfall. In Bezug auf die Verlängerung der Schutzfrist hat der Verordnungsgeber bereits definiert, welche Geheimhaltungsinteressen er für schützenswert und im Verhältnis zu allfälligen Einsichtsinteressen für überwiegend hält, etwa wenn eine Einsicht geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a VBGA). Sind solche Interessen im konkreten Einzelfall gegeben, ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Einsicht entgegenstehende Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b BGA vorliegen. Eine eigentliche Interessenabwägung, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist danach nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diese bereits vorweggenommen und festgelegt, in welchen Fällen dem gesetzlich verankerten Zweck der verlängerten Schutzfrist nachzukommen und ein Archivgut für einen bestimmten Zeitraum vor einem allgemeinen Zugriff zu schützen ist.”
“Für die Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist damit zunächst entscheidend, dass es einer der vom Bundesrat definierten Kategorien angehört. Die Zugehörigkeit zu einer solchen Kategorie schliesst jedoch nicht aus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Schutzinteresses in Bezug auf ein konkretes Archivgut zu verneinen ist (in diesem Sinne auch BGE 127 I 145 E. 4c/bb m.H.). Insbesondere können sich staatliche oder private Geheimhaltungsbedürfnisse über die Zeit ändern. Auch das im Gesetz verankerte vorzeitige Einsichtsrecht sowie der Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 BGA sprechen für die Notwendigkeit einer Überprüfung der konkreten Schutzinteressen im Einzelfall. In Bezug auf die Verlängerung der Schutzfrist hat der Verordnungsgeber bereits definiert, welche Geheimhaltungsinteressen er für schützenswert und im Verhältnis zu allfälligen Einsichtsinteressen für überwiegend hält, etwa wenn eine Einsicht geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a VBGA). Sind solche Interessen im konkreten Einzelfall gegeben, ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Einsicht entgegenstehende Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art.”
Die Kategorisierung durch den Bundesrat nach Art. 12 Abs. 1 BGA ermöglicht grundsätzlich eine vorzeitige Einsicht in Archivgut, da Art. 13 Abs. 1 BGA eine solche für Kategorien ausdrücklich vorsieht. Die Bildung von Kategorien soll aus Effizienzgründen eine Einzelfallprüfung des Vorliegens schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen vermeiden und zugleich dazu beitragen, dass ausserordentliche Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen zur Anwendung gelangen.
“Archivgüter können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen entweder im Rahmen von Kategorien durch den Bundesrat (Art. 12 Abs. 1 BGA) oder im Einzelfall durch das Bundesarchiv oder die abliefernde Stelle (Art. 12 Abs. 2 BGA) unter eine verlängerte Schutzfrist gestellt werden. Die vorzeitige Einsicht in Archivgüter mit verlängerten Schutzfristen nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist in Art. 13 Abs. 1 BGA - im Gegensatz zu solchen nach Art. 12 Abs. 2 BGA - ausdrücklich vorgesehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt demnach nahe, dass eine vorzeitige Einsichtnahme in Fällen, in denen ein Dossier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in der Archivierungsverordnung definierten Kategorie unter eine verlängerte Schutzfrist fällt, grundsätzlich möglich sein muss. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 12 Abs. 1 BGA ist, dass der Bundesrat durch die Bildung von Kategorien, bei welchen in der Regel öffentliche oder private Interessen gegeben sind, das Vorliegen von solchen nicht für jedes einzelne Dossier prüfen und nachweisen muss. Dies wird zum einen aus Effizienzgründen als zweckmässig erachtet (vgl. in diesem Sinne das Votum Fritschi in der parlamentarischen Verhandlung des Nationalrats vom 2. März 1998, AB 227 NR 246). Die Kompetenz des Bundesrats soll zum anderen sicherstellen, dass die Anwendung von ausserordentlichen Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen geltend gemacht wird (vgl. Botschaft BGA, BBl 1997 II 941, 961).”
Art. 12 Abs. 2 BGA enthält anders als Art. 12 Abs. 1 BGA keine ausdrückliche Bestimmung zur vorzeitigen Einsicht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die vorzeitige Einsicht ausdrücklich für Fälle nach Art. 12 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BGA) vorgesehen; für Einzelfallverlängerungen nach Art. 12 Abs. 2 BGA trifft dies nach dem dortigen Wortlaut und Verständnis nicht zu, weshalb diese restriktiver und fallbezogen gehandhabt werden.
“Archivgüter können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen entweder im Rahmen von Kategorien durch den Bundesrat (Art. 12 Abs. 1 BGA) oder im Einzelfall durch das Bundesarchiv oder die abliefernde Stelle (Art. 12 Abs. 2 BGA) unter eine verlängerte Schutzfrist gestellt werden. Die vorzeitige Einsicht in Archivgüter mit verlängerten Schutzfristen nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist in Art. 13 Abs. 1 BGA - im Gegensatz zu solchen nach Art. 12 Abs. 2 BGA - ausdrücklich vorgesehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt demnach nahe, dass eine vorzeitige Einsichtnahme in Fällen, in denen ein Dossier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in der Archivierungsverordnung definierten Kategorie unter eine verlängerte Schutzfrist fällt, grundsätzlich möglich sein muss. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 12 Abs. 1 BGA ist, dass der Bundesrat durch die Bildung von Kategorien, bei welchen in der Regel öffentliche oder private Interessen gegeben sind, das Vorliegen von solchen nicht für jedes einzelne Dossier prüfen und nachweisen muss. Dies wird zum einen aus Effizienzgründen als zweckmässig erachtet (vgl. in diesem Sinne das Votum Fritschi in der parlamentarischen Verhandlung des Nationalrats vom 2. März 1998, AB 227 NR 246). Die Kompetenz des Bundesrats soll zum anderen sicherstellen, dass die Anwendung von ausserordentlichen Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen geltend gemacht wird (vgl.”
“Archivgüter können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen entweder im Rahmen von Kategorien durch den Bundesrat (Art. 12 Abs. 1 BGA) oder im Einzelfall durch das Bundesarchiv oder die abliefernde Stelle (Art. 12 Abs. 2 BGA) unter eine verlängerte Schutzfrist gestellt werden. Die vorzeitige Einsicht in Archivgüter mit verlängerten Schutzfristen nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist in Art. 13 Abs. 1 BGA - im Gegensatz zu solchen nach Art. 12 Abs. 2 BGA - ausdrücklich vorgesehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt demnach nahe, dass eine vorzeitige Einsichtnahme in Fällen, in denen ein Dossier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in der Archivierungsverordnung definierten Kategorie unter eine verlängerte Schutzfrist fällt, grundsätzlich möglich sein muss. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 12 Abs. 1 BGA ist, dass der Bundesrat durch die Bildung von Kategorien, bei welchen in der Regel öffentliche oder private Interessen gegeben sind, das Vorliegen von solchen nicht für jedes einzelne Dossier prüfen und nachweisen muss. Dies wird zum einen aus Effizienzgründen als zweckmässig erachtet (vgl. in diesem Sinne das Votum Fritschi in der parlamentarischen Verhandlung des Nationalrats vom 2. März 1998, AB 227 NR 246). Die Kompetenz des Bundesrats soll zum anderen sicherstellen, dass die Anwendung von ausserordentlichen Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen geltend gemacht wird (vgl. Botschaft BGA, BBl 1997 II 941, 961).”
Offen ist, ob bei Archivgut, das gemäss Art. 12 Abs. 1 BGA einer verlängerten Schutzfrist untersteht, bei einem Gesuch um vorzeitige Einsicht stets eine Einzelfall‑Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz meint, die Gesetzeslogik lasse eine solche Prüfung in diesen Fällen entbehrlich erscheinen; die Beschwerdeführerin verlangt dagegen eine umfassende Abwägung.
“Das Gesetz stellt sowohl für die Verlängerung der Schutzfrist durch den Bundesrat als auch für die Verweigerung der vorzeitigen Einsichtnahme auf das Vorliegen respektive das Entgegenstehen von öffentlichen oder privaten Interessen ab (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 BGA). Die Vorinstanz schliesst aus diesen Gesetzesbestimmungen, dass eine vorzeitige Einsichtnahme von Akten, welche aufgrund von öffentlichen oder privaten Interessen unter einer verlängerten Schutzfrist stehen, bereits von der Gesetzeslogik her ausgeschlossen sein müsse. Eine Einzelfallprüfung erübrige sich sinngemäss in solchen Fällen, da stets von überwiegenden entgegenstehenden Interessen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Argumentation und stellt sich auf den Standpunkt, es sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es stellt sich demnach die Frage, ob Archivgüter, die einer verlängerten Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA unterstehen, auf ihre Schutzbedürftigkeit zu untersuchen sind, wenn ein vorzeitiges Einsichtsgesuch gestellt wird.”
“Das Gesetz stellt sowohl für die Verlängerung der Schutzfrist durch den Bundesrat als auch für die Verweigerung der vorzeitigen Einsichtnahme auf das Vorliegen respektive das Entgegenstehen von öffentlichen oder privaten Interessen ab (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 BGA). Die Vorinstanz schliesst aus diesen Gesetzesbestimmungen, dass eine vorzeitige Einsichtnahme von Akten, welche aufgrund von öffentlichen oder privaten Interessen unter einer verlängerten Schutzfrist stehen, bereits von der Gesetzeslogik her ausgeschlossen sein müsse. Eine Einzelfallprüfung erübrige sich sinngemäss in solchen Fällen, da stets von überwiegenden entgegenstehenden Interessen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Argumentation und stellt sich auf den Standpunkt, es sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es stellt sich demnach die Frage, ob Archivgüter, die einer verlängerten Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGA unterstehen, auf ihre Schutzbedürftigkeit zu untersuchen sind, wenn ein vorzeitiges Einsichtsgesuch gestellt wird.”
Die abliefernde Stelle kann im Einzelfall bei Vorliegen überwiegender schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen die Schutzfrist verlängern.
“Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art. 12 Abs. 1 BGA). Auch die abliefernde Stelle hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die Schutzfrist zu verlängern (Art. 12 Abs. 2 BGA).”
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