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Bei Einsichtsgesuchen kann trotz relativer Bekanntheit der betroffenen Person eine Einsicht gewährt werden; dies folgt aus einer Interessenabwägung. Dabei kommt in Betracht, die Einsicht mit Auflagen zu verbinden, insbesondere Beschränkungen der Veröffentlichung, um Risiken zu begrenzen.
“Die Zugehörigkeit von Personen zur Gruppe der "relativ bekannten Persönlichkeit" ist archivrechtlich von Bedeutung. Während Personen der Zeitgeschichte überhaupt keine "überwiegenden Interessen" geltend machen können (Art. 18 Abs. 4 BGA), ist dies bei "relativ bekannten Persönlichkeiten" möglich, jedoch bloss in einem - verglichen mit der Durchschnittsperson - reduzierten Ausmass. Dies läuft auf die Vornahme einer Interessenabwägung hinaus, wie dies die Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA bzw. Art. 18 Abs. 3 lit. b VBGA im Archivrecht vorsehen. Hervorzuheben ist noch, dass es vorliegend um ein Einsichtsgesuch geht und nicht um die Zulässigkeit einer öffentlichen Berichterstattung über eine Person. Wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird (vgl. unten E. 6.5), ist dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein Argument, das für und nicht gegen die Einsichtsgewährung spricht, zumal immer noch die Möglichkeit besteht, die Einsicht mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung der Informationen zu versehen.”
Personen der Zeitgeschichte sind nicht bereits dann gegeben, wenn es sich nur um eine "relativ bekannte Persönlichkeit" handelt; eine konkret eingeholte Einwilligung und öffentliches Verhalten schwächen das Interesse am Schutz der Privatsphäre und können als Indiz für geringere Schutzinteressen gewertet werden.
“Zur Begründung führte das SEM aus, das Archivgut unterliege grundsätzlich einer gesetzlichen Schutzfrist von 30 Jahren; sei das Archivgut - wie vorliegend - nach Personennamen erschlossen und enthalte es besonders schützenswerte Personendaten, gelte die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren. Das Dossier N [...] sei grundsätzlich erst ab dem Jahr 2046 (Ende der verlängerten Schutzfrist) zugänglich. Eine Einsicht trotz noch laufender Schutzfrist könne nicht bewilligt werden, da nicht von allen im Dossier erwähnten Familienmitgliedern eine Einwilligung vorliege oder nachgewiesen sei, dass diese bereits seit mindestens drei Jahren tot seien. Im Übrigen sei auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1988 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) keine vorzeitige Einsichtnahme zulässig. Dies wäre der Fall, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Schliesslich sei ebenso wenig davon auszugehen, dass im Sinne von Art. 18 Abs. 4 VBGA das Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen vorgehen würde, sodass auch gestützt auf diese Bestimmung im heutigen Zeitpunkt keine Einsichtnahme zu gewähren sei; ausgenommen davon seien die im Dossier N [...] abgelegten Zeitungsartikel (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-115/2019 [BVGer 1-act. 1 Beilage]). B. B.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob A._______ gegen die Verfügung vom 16. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer 1-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einsichtnahme in das Dossier N [...]; eventualiter sei die Einsicht in das Dossier N [...] unter vom Bundesverwaltungsgericht festzulegenden Auflagen zu gewähren; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, er befasse sich im Rahmen seiner Doktorarbeit bei Prof. Dr. C._______ an der Universität D._______ mit der Geschichte der Asylbewegung und -politik in der Schweiz während der 1980er und 1990er Jahre.”
“Sein Recht auf Akteneinsicht begründete der Beschwerdeführer weiter damit, dass B._______ als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren sei, weshalb keine überwiegenden privaten Interessen gegen die Akteneinsicht sprechen würden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil jedoch unter anderem fest, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, B._______ keine Person der Zeitgeschichte gemäss Art. 18 Abs. 4 VBGA sei, er sei als «relativ bekannte Persönlichkeit» zu bezeichnen. In seinem konkreten Fall seien seine privaten Interessen weniger schwer als diejenigen einer Durchschnittsperson zu gewichten (E. 5.5.4). Dies gelte insbesondere, weil das Verhalten von B._______ davon zeuge, dass er seine Geheim- und Privatsphäre, zumindest was sein Asylverfahren betreffe, nicht geheim halten wollte und eine Einwilligungserklärung unterschrieben habe, die zwar nicht als formeller Beweis, aber immerhin als Indiz gewertet werden könne (E. 6.2). Inwiefern die «volatile Situation» im Heimatstaat von B._______ einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Archivgut entgegenstehen könne, habe das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht näher dargelegt, was daher nicht ausreiche, um die Akteneinsicht zu verweigern (E. 6.5.4). Weiter tangiere eine reine Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ohne Veröffentlichung des Archivgutes kaum das Problem der Persönlichkeitsverletzung (E. 6.”
Bei historischer Forschung/bei historischer Aufarbeitung reicht das öffentliche Interesse an Aufarbeitung nicht automatisch zur Aufhebung von Schutzfristen; insbesondere überwiegt es bei Forschung über Asylbewegungen regelmäßig nicht gegenüber Persönlichkeitsrechten.
“Zur Begründung führte das SEM aus, das Archivgut unterliege grundsätzlich einer gesetzlichen Schutzfrist von 30 Jahren; sei das Archivgut - wie vorliegend - nach Personennamen erschlossen und enthalte es besonders schützenswerte Personendaten, gelte die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren. Das Dossier N [...] sei grundsätzlich erst ab dem Jahr 2046 (Ende der verlängerten Schutzfrist) zugänglich. Eine Einsicht trotz noch laufender Schutzfrist könne nicht bewilligt werden, da nicht von allen im Dossier erwähnten Familienmitgliedern eine Einwilligung vorliege oder nachgewiesen sei, dass diese bereits seit mindestens drei Jahren tot seien. Im Übrigen sei auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1988 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) keine vorzeitige Einsichtnahme zulässig. Dies wäre der Fall, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Schliesslich sei ebenso wenig davon auszugehen, dass im Sinne von Art. 18 Abs. 4 VBGA das Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen vorgehen würde, sodass auch gestützt auf diese Bestimmung im heutigen Zeitpunkt keine Einsichtnahme zu gewähren sei; ausgenommen davon seien die im Dossier N [...] abgelegten Zeitungsartikel (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-115/2019 [BVGer 1-act. 1 Beilage]). B. B.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob A._______ gegen die Verfügung vom 16. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer 1-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einsichtnahme in das Dossier N [...]; eventualiter sei die Einsicht in das Dossier N [...] unter vom Bundesverwaltungsgericht festzulegenden Auflagen zu gewähren; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, er befasse sich im Rahmen seiner Doktorarbeit bei Prof. Dr. C._______ an der Universität D._______ mit der Geschichte der Asylbewegung und -politik in der Schweiz während der 1980er und 1990er Jahre.”
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