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Die angeführte Regelung gewährt kein spezielles Einsichtsprivileg für wissenschaftliche Zwecke und ist nach der zitierten Rechtsprechung in ihrer Anwendung schematischer und insoweit strenger als die Regelung in Art. 13 BGA.
Für die Praxis kann neben formellen Kriterien auch die sachliche Eignung der abliefernden Stelle (insbesondere Kenntnis der Unterlagen und Fähigkeit, Folgen abzuschätzen sowie nötige Auflagen oder Schwärzungen anzuordnen) für die Zuständigkeit zur Vorabfreigabe von Archivgut nach Art. 13 Abs. 1 BGA massgeblich sein.
“Auf Akten, welche sich im Bundesarchiv befinden und nicht die Einsicht suchende Person selbst betreffen, ist in erster Linie das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) sowie die dazugehörige Verordnung vom 8. September 1999 (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Da die nachgesuchten Dokumente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) vom 1. Juli 2006 entstanden sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes ausser Betracht (vgl. Art. 23 BGÖ). Für die Einsichtnahme während der Schutzfrist ist gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA grundsätzlich die «abliefernde Stelle» zuständig. Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Begehren um Einsicht in Archivgut vom Bundesarchiv als zentralen Ansprechpartner aller Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem Antrag an die «zuständigen Stellen» weiterzuleiten sind. Diese seien verantwortlich für die entsprechenden Entscheidungen, da sie allein die abgelieferten Unterlagen gut genug kennen würden, um über eine vorzeitige Einsichtnahme zu entscheiden (vgl. Botschaft über das BGA vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II 941, 962). Dies weist darauf hin, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht nur rein formelle Kriterien einschlägig sind, sondern auch auf eine sachliche Komponente abzustellen ist. In diesem Sinne massgebend ist, dass die entsprechende Stelle auch geeignet ist, um über die Einsicht und allfällige damit einhergehende Beschränkungen, beispielsweise Auflagen und Schwärzungen, entscheiden zu können, indem sie insbesondere über die notwendigen Kenntnisse der Unterlagen verfügt und die Folgen einer Einsichtnahme abschätzen kann (vgl.”
Vorabfreigaben für interne Gerichtsunterlagen sind eingeschränkt. Die Rechtsprechung und die Materialien stellen die interne Meinungsbildung unter besonderen Schutz; dazu zählen u. a. Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz sowie Urteilsreferate und -entwürfe, die grundsätzlich von der Einsicht ausgenommen werden können.
“Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: Vielmehr ist die schematischere Lösung von Art. 8 Abs. 1 VO gedeckt von den Ausführungen in den Materialien, wonach u.a. die Detailbestimmungen betreffend das Einsichtsrecht nicht zu den Grundsätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGA gehören. Art. 8 Abs. 1 VO bezweckt, die interne Meinungsbildung in der Entscheidfindung durch Aktenzirkulation grundsätzlich nicht vor Ablauf der fünfzigjährigen Schutzfrist der Öffentlichkeit preiszugeben. Damit korreliert auch der gehörsrechtliche Einsichtsstandard: Ausgenommen von der Akteneinsicht nach dem rechtlichen Gehör sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die internen Akten des Gerichts (vgl. Urteil 1P.324/2005 vom 10. Mai 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Dazu gehören etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 70 zu Art. 53 ZPO). In genau diese Unterlagen verlangt der Beschwerdeführer nun aber vornehmlich Einsicht.”
“Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: Vielmehr ist die schematischere Lösung von Art. 8 Abs. 1 VO gedeckt von den Ausführungen in den Materialien, wonach u.a. die Detailbestimmungen betreffend das Einsichtsrecht nicht zu den Grundsätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGA gehören. Art. 8 Abs. 1 VO bezweckt, die interne Meinungsbildung in der Entscheidfindung durch Aktenzirkulation grundsätzlich nicht vor Ablauf der fünfzigjährigen Schutzfrist der Öffentlichkeit preiszugeben. Damit korreliert auch der gehörsrechtliche Einsichtsstandard: Ausgenommen von der Akteneinsicht nach dem rechtlichen Gehör sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die internen Akten des Gerichts (vgl. Urteil 1P.324/2005 vom 10. Mai 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Dazu gehören etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 70 zu Art. 53 ZPO). In genau diese Unterlagen verlangt der Beschwerdeführer nun aber vornehmlich Einsicht.”
Bei Gesuchen nach Art. 13 Abs. 1 BGA ist stets eine konkrete, sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen; die blosse Unterstellung eines Dossiers unter eine vom Bundesrat verlängerte Schutzfrist entbindet die zuständige Stelle nicht von der Abklärung der tatsächlichen Schutzbedürfnisse.
“Die Beschwerdeführerin hält den Standpunkt der Vorinstanz, wonach eine vorzeitige Einsichtnahme schon allein deshalb zu verweigern sei, weil sich von der Gesetzeslogik her die Verlängerung der Schutzfrist und die vorzeitige Freigabe gegenseitig ausschliessen würden, für unzutreffend. Vielmehr dränge sich auch in Fällen, wo ein Dossier wie vorliegend unter einer vom Bundesrat verlängerten Schutzfrist stehe, eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall auf. Eine andere Ansicht stehe nicht nur Art. 13 Abs. 1 BGA entgegen, sondern verletze auch die grundrechtlich garantierte Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit. Mit ihren Ausführungen gelinge es der Vorinstanz nicht, der Einsichtnahme entgegenstehende private und öffentliche Interessen nachzuweisen. Auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 35 NDG könne sie nicht abstellen, da es sich vorliegend um Akten betreffend eine strafrechtliche Voruntersuchung im Inland und nicht um Akten im Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung handle. Die massgeblichen Stellen könnten im Übrigen geschwärzt werden, zumal die Vorinstanz ohnehin nur zwei Dokumente angegeben habe, welche offenbar besonders geheimhaltungswürdig seien. Was die geltend gemachten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse betreffe, so existiere die ehemalige Crypto AG heute nicht mehr und deren Nachfolgeunternehmung befinde sich in Liquidation. Zudem gehe es um Informationen aus den 1990er-Jahren. Damit fehle es sowohl am subjektiven als auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse.”
“Die Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist, entbindet die zuständige Stelle im Fall eines Gesuchs um vorzeitige Einsicht nach Art. 13 Abs. 1 BGA nach dem Gesagten nicht, die tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnisse der Unterlagen abzuklären. Überwiegen die Interessen an einer Geheimhaltung das Transparenzinteresse, so ist zu prüfen, ob eine vollständige Verweigerung der Einsicht verhältnismässig ist oder unter Umständen ein eingeschränkter Zugang gewährt werden kann.”
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungskommission das Gesuch auf vorzeitige Einsichtnahme abgewiesen; sie hielt die Archivverordnung des Bundesgerichts für restriktiver als Art. 13 BGA.
“Dossiers vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist grundsätzlich zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, dass die Verwaltungskommission sein Gesuch an der Sitzung vom 9. Mai 2022 behandelt und diesem in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der V erordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21) nicht entsprochen habe. Dagegen reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung ein, in dem er sich namentlich auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) stützte. Mit Schreiben vom 8. August 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, die Verwaltungskommission habe sein Wiedererwägungsgesuch an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2022 abgewiesen. Die Archivverordnung des Bundesgerichts, die vom Plenum angenommen wurde, sei restriktiver als der vom Gesuchsteller angerufene Art. 13 BGA. C. Mit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Gesuchsteller der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts sinngemäss, es sei die Verfügung der Verwaltungskommission vom 8. August 2022 aufzuheben und es sei ihm die Einsichtnahme in noch zu bezeichnende Prozessakten bzw. Dossiers vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist grundsätzlich zu bewilligen. Die Verwaltungskommission hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.”
Bei Gesuchen nach Art. 13 Abs. 1 BGA ist eine konkrete Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungs- und Transparenzinteressen vorzunehmen. Bei «relativ bekannten Persönlichkeiten» ist das Geheimhaltungsinteresse nur in vermindertem Umfang zu gewichten. Überwiegen dennoch Geheimhaltungsinteressen, ist zu prüfen, ob statt einer vollständigen Verweigerung ein eingeschränkter Zugang oder Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung) zu gewähren sind.
“Die Unterstellung eines Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist, entbindet die zuständige Stelle im Fall eines Gesuchs um vorzeitige Einsicht nach Art. 13 Abs. 1 BGA nach dem Gesagten nicht, die tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnisse der Unterlagen abzuklären. Überwiegen die Interessen an einer Geheimhaltung das Transparenzinteresse, so ist zu prüfen, ob eine vollständige Verweigerung der Einsicht verhältnismässig ist oder unter Umständen ein eingeschränkter Zugang gewährt werden kann.”
“Die Zugehörigkeit von Personen zur Gruppe der "relativ bekannten Persönlichkeit" ist archivrechtlich von Bedeutung. Während Personen der Zeitgeschichte überhaupt keine "überwiegenden Interessen" geltend machen können (Art. 18 Abs. 4 BGA), ist dies bei "relativ bekannten Persönlichkeiten" möglich, jedoch bloss in einem - verglichen mit der Durchschnittsperson - reduzierten Ausmass. Dies läuft auf die Vornahme einer Interessenabwägung hinaus, wie dies die Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA bzw. Art. 18 Abs. 3 lit. b VBGA im Archivrecht vorsehen. Hervorzuheben ist noch, dass es vorliegend um ein Einsichtsgesuch geht und nicht um die Zulässigkeit einer öffentlichen Berichterstattung über eine Person. Wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird (vgl. unten E. 6.5), ist dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein Argument, das für und nicht gegen die Einsichtsgewährung spricht, zumal immer noch die Möglichkeit besteht, die Einsicht mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung der Informationen zu versehen.”
Vorzeitige Einsichtnahme: Auf Gesuch kann Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfrist zur Einsicht freigegeben werden, solange dem keine gesetzlichen Geheimnisvorschriften oder überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Für Archivgut, das wegen Kategorisierung durch den Bundesrat unter eine verlängerte Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1 fällt, ist eine vorzeitige Einsichtnahme nach Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich vorgesehen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA). Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich (Art. 9 Abs. 2 BGA). Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers zu laufen (Art. 10 BGA) und gilt grundsätzlich für ein ganzes Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren kann bei bestimmten Kategorien von Archivgut durch den Bundesrat verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Beschränkung des Archivzugangs entgegensteht (Art. 12 Abs. 1 BGA). Auch die abliefernde Stelle hat im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die Schutzfrist zu verlängern (Art. 12 Abs. 2 BGA).”
“Die Beschwerdeführerin bestreitet dies spätestens seit dem Schriftenwechsel nicht mehr und stellt auch die seitens des Bundesrats erfolgte Verlängerung der Schutzfrist nicht in Frage. Die nachgesuchten Dossiers sind demnach nicht frei zugänglich. Als öffentlich sind hingegen die in den Dossiers befindlichen Zeitungsartikel sowie weitere Unterlagen, wie Literaturauszüge oder Gesetzesausdrucke und ähnliches, zu bezeichnen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Kopien von diesen Unterlagen zugestellt worden sind. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der freien Zugänglichkeit von bereits vor der Ablieferung öffentlicher Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 BGA) damit Rechnung getragen. Darüber hinaus ist die Einsicht nur auf Gesuch hin und vorbehältlich entgegenstehender geschützter Geheimnisinteressen zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 BGA).”
“Archivgüter können bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen entweder im Rahmen von Kategorien durch den Bundesrat (Art. 12 Abs. 1 BGA) oder im Einzelfall durch das Bundesarchiv oder die abliefernde Stelle (Art. 12 Abs. 2 BGA) unter eine verlängerte Schutzfrist gestellt werden. Die vorzeitige Einsicht in Archivgüter mit verlängerten Schutzfristen nach Art. 12 Abs. 1 BGA ist in Art. 13 Abs. 1 BGA - im Gegensatz zu solchen nach Art. 12 Abs. 2 BGA - ausdrücklich vorgesehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt demnach nahe, dass eine vorzeitige Einsichtnahme in Fällen, in denen ein Dossier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in der Archivierungsverordnung definierten Kategorie unter eine verlängerte Schutzfrist fällt, grundsätzlich möglich sein muss. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 12 Abs. 1 BGA ist, dass der Bundesrat durch die Bildung von Kategorien, bei welchen in der Regel öffentliche oder private Interessen gegeben sind, das Vorliegen von solchen nicht für jedes einzelne Dossier prüfen und nachweisen muss. Dies wird zum einen aus Effizienzgründen als zweckmässig erachtet (vgl. in diesem Sinne das Votum Fritschi in der parlamentarischen Verhandlung des Nationalrats vom 2. März 1998, AB 227 NR 246). Die Kompetenz des Bundesrats soll zum anderen sicherstellen, dass die Anwendung von ausserordentlichen Schutzfristen nur in wirklich notwendigen Fällen geltend gemacht wird (vgl.”
Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, bestehen nach der zitierten Rechtsprechung keine gesetzlichen Vorschriften oder schutzwürdigen öffentlichen Interessen, die einer Einsichtnahme entgegenstünden; in diesem Fall ist eine Freigabe möglich.
“Zunächst ist festzuhalten, dass von keiner Seite behauptet wird, vorliegend würden gesetzliche Vorschriften (Art. 13 Abs. 1 lit. a BGA; Art. 18 Abs. 3 lit. a VBGA) oder schutzwürdige öffentliche Interessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA; Art. 13 Abs. 3 lit. b VBGA) BGE 148 II 273 S. 282 einer Einsichtnahme entgegenstehen; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass von keiner Seite behauptet wird, vorliegend würden gesetzliche Vorschriften (Art. 13 Abs. 1 lit. a BGA; Art. 18 Abs. 3 lit. a VBGA) oder schutzwürdige öffentliche Interessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA; Art. 13 Abs. 3 lit. b VBGA) BGE 148 II 273 S. 282 einer Einsichtnahme entgegenstehen; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.”
Die Aufarbeitung der Geschichte stellt ein gewichtiges Interesse an vorzeitiger Einsichtnahme dar; die Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit verstärkt dieses Gewichts im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung.
“Regeste Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begriffen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte sowie zur "relativ bekannten" Persönlichkeit und Anwendung im Archivrecht (E. 5.1 und 5.5). Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E.”
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