Die Auskunfterteilung und Einsichtgewährung an die betroffenen Personen richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201. Auskunfts- und Einsichtsverweigerungen werden durch die abliefernden Stellen verfügt.2
Das Bundesarchiv kann zudem die Auskunfterteilung aufschieben oder einschränken, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist.
Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen.