172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance01.01.2005Originalquelle
Die Gebühr wird fällig:
bei Verfügungen: mit deren Rechtskraft;
bei Dienstleistungen: mit der Rechnungstellung;
bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheit kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.1
Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
Für die Nachfristansetzung kann in der Gebührenregelung eine Mahngebühr vorgesehen werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand zuzüglich Übermittlungskosten.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.