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Im vorliegenden Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 — gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GebV‑BASPO — nach Art. 2 Abs. 1 AllgGebV zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr geführt hat. Anlass bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein im Ausland empfangenes Mittel vorgebracht hatte, das auf der Liste der verbotenen Substanzen (SpoFöV) stand.
“hiernach; vgl. hierzu BGE 143 II 87 E. 4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer führte explizit aus, dass ihm ein im Ausland lebender Bekannter ein Mittel geschickt habe, welches auf der Liste der verbotenen Substanzen gemäss der SpoFöV stehe. Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO und Art. 2 Abs. 1 AllgGebV den Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 veranlasst und dementsprechend eine verwaltungsrechtliche Gebühr zu entrichten hat.”
Art. 2 Abs. 1 AllgGebV besagt nur, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu zahlen. Aus dem Merkmal des «Veranlassens» lässt sich das Verursacherprinzip ableiten. In Verfahren, die klageähnlich sind, entspricht dies nach bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem prozessualen Grundsatz, dass die Verwaltungsgebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien verlegt werden (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteil des BVGer A‑4692/2015).
“1 AllgGebV regelt lediglich, dass wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden und eine Verfügung nach Art. 22 PG erlassen. Aus dem Kriterium des Veranlassens lässt sich ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Gebührenreglement PostCom auferlegt. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten damit, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die Verfügung veranlasst habe. Dabei verweist die Vorinstanz auf Art. 2 Abs. 1 AllgGebV. Nähere Ausführungen sind der Verfügung nicht zu entnehmen. Sämtliche Schreiben im Rahmen der Aufsicht wurden vom Leiter Fachsekretär unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht ausgeübt hat. Nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom beträgt der Gebührenansatz für den Leiter des Fachsekretariats Fr. 200.- pro Stunde. Bei einem Gesamtbetrag von Fr. 2'500.- Verfahrenskosten entspricht dies einem Arbeitsaufwand von rund 12.5 Stunden. In Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs und unter Berücksichtigung, dass das Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen aufweist, erscheint dieser Stundenaufwand als noch angemessen. Die Gebühr steht demnach nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum notwendigen Arbeitsaufwand und hält damit vor dem Äquivalenzprinzip stand. Im Weiteren liegen keine Gründe vor, die den Erlass dieser Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Damit ist sowohl die Auferlegung der Verfahrenskosten als auch die Höhe von Fr.”
“3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Weder das Gebührenreglement noch die allgemeine Gebührenverordnung regeln, wer die Gebühr zu entrichten hat. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV regelt lediglich, dass wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden und eine Verfügung nach Art. 22 PG erlassen. Aus dem Kriterium des Veranlassens lässt sich ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Gebührenreglement PostCom auferlegt. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten damit, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die Verfügung veranlasst habe.”
“1 AllgGebV regelt lediglich, dass wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden und eine Verfügung nach Art. 22 PG erlassen. Aus dem Kriterium des Veranlassens lässt sich ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Gebührenreglement PostCom auferlegt. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten damit, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die Verfügung veranlasst habe. Dabei verweist die Vorinstanz auf Art. 2 Abs. 1 AllgGebV. Nähere Ausführungen sind der Verfügung nicht zu entnehmen. Sämtliche Schreiben im Rahmen der Aufsicht wurden vom Leiter Fachsekretär unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht ausgeübt hat. Nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom beträgt der Gebührenansatz für den Leiter des Fachsekretariats Fr. 200.- pro Stunde. Bei einem Gesamtbetrag von Fr. 2'500.- Verfahrenskosten entspricht dies einem Arbeitsaufwand von rund 12.5 Stunden. In Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs und unter Berücksichtigung, dass das Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen aufweist, erscheint dieser Stundenaufwand als noch angemessen. Die Gebühr steht demnach nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum notwendigen Arbeitsaufwand und hält damit vor dem Äquivalenzprinzip stand. Im Weiteren liegen keine Gründe vor, die den Erlass dieser Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Damit ist sowohl die Auferlegung der Verfahrenskosten als auch die Höhe von Fr.”
“3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Weder das Gebührenreglement noch die allgemeine Gebührenverordnung regeln, wer die Gebühr zu entrichten hat. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV regelt lediglich, dass wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden und eine Verfügung nach Art. 22 PG erlassen. Aus dem Kriterium des Veranlassens lässt sich ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Gebührenreglement PostCom auferlegt. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten damit, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die Verfügung veranlasst habe.”
Das Gericht hat festgehalten, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AllgGebV befugt war, für die Veranlassung einer Verfügung eine Gebühr zu erheben. Vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.– wurde kein Gebührenerlass gewährt. Die erhobene Gebühr erscheint angemessen und verhältnismässig (vgl. Art. 4 AllgGebV).
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
Art. 2 Abs. 1 AllgGebV wurde gestützt auf Art. 46a RVOG erlassen und liegt nach der zitierten Rechtsprechung innerhalb der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenz. Die Norm sprengt nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich den Rahmen der Delegation und ist aus diesem Grund nicht offensichtlich gesetzes- oder verfassungswidrig.
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Die Bestellung bzw. Einfuhr/Versuch des Erwerbs verbotener Dopingmittel kann eine Gebührspflicht nach Art. 2 AllgGebV auslösen; der Veranlasser der Verfügung (z. B. wegen Einziehung/Vernichtung) gilt als gebührenpflichtig.
“- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestellung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Verfügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe. Im vorliegenden Fall betrage die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung Fr. 400.- (B-act. 2 Beilage 6). B.e In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die auf den 2. Oktober 2020 datierte Verfügung erhalten. Weiter nahm er Bezug auf diesen Entscheid und unterzog gewisse, von der Antidoping Schweiz gemachte Ausführungen einer Klarstellung.”
“- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestellung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Verfügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe. Im vorliegenden Fall betrage die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung Fr. 400.- (B-act. 2 Beilage 6). B.e In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die auf den 2. Oktober 2020 datierte Verfügung erhalten. Weiter nahm er Bezug auf diesen Entscheid und unterzog gewisse, von der Antidoping Schweiz gemachte Ausführungen einer Klarstellung.”
“- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestellung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Verfügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe. Im vorliegenden Fall betrage die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung Fr. 400.- (B-act. 2 Beilage 6). B.e In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die auf den 2. Oktober 2020 datierte Verfügung erhalten. Weiter nahm er Bezug auf diesen Entscheid und unterzog gewisse, von der Antidoping Schweiz gemachte Ausführungen einer Klarstellung.”
“Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die GebV-BASPO und die AllgGebV. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 und 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig wird.”
“Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die GebV-BASPO und die AllgGebV. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 und 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig wird.”
Art. 2 Abs. 1 AllgGebV findet Anwendung, wenn aufgrund eines Verweises in einer spezialgesetzlichen Verordnung (hier: GebV‑BASPO) eine Verwaltungsverfügung veranlasst wird. In solchen Fällen bildet die AllgGebV die rechtliche Grundlage zur Auferlegung einer Verwaltungsgebühr. Für die Bemessung der Gebühr gilt im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip.
“Vernehmlassungsweise brachte die Vorinstanz am 13. Januar 2022 vor, Art. 2 Abs. 1 AllgGebV statuiere den Grundsatz, dass derjenige, der eine Verfügung veranlasse, eine Gebühr zu bezahlen habe. Die AllgGebV sei auf den vorliegenden Fall aufgrund des Verweises in Art. 2 der GebV-BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursacher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Gebühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstandenen Kosten bzw.”
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