Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). ↩
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Nach BVGer-Aussage deutet das Verhalten der Stiftung darauf hin, dass sie pauschalierte Gebühren erhebt, ohne die angefallenen Aufwände in konkreten Stundenrapporten offenzulegen. Das Gericht verweist dabei auf Art. 4 (und Art. 5) AllgGebV, wonach die Gebührenbemessung grundsätzlich nach Zeitaufwand zu erfolgen hat; Pauschalen müssen demgegenüber transparent geregelt sein.
“Aufwände zur Bearbeitung des Falles offenzulegen. Antidoping Schweiz verweigere die Erstellung eines konkreten Stundenrapports der angefallenen Aufwände, weshalb bei ihm der Eindruck entstehe, dass nach Gutdünken irgendwelche Pauschalen verrechnet würden. Die Stiftung versuche wiederholt zu suggerieren, er habe die Verhältnismässigkeit der Gebühr angefochten, was er explizit nicht gemacht habe. Die Stiftung beziehe sich auf die AllgGebV, halte aber die elementarsten Grundsätze eben dieser Verordnung nicht ein. Art. 4 und 5 AllgGebV stellten klar, wie die Gebühren zu bemessen seien - nach Zeitaufwand. Pauschalen müssten transparent geregelt sein, wie es die GebV-BASPO übrigens für zahlreiche Pauschalen tue. Ganz offensichtlich erhebe die Stiftung aber Pauschalen. Es sei sonst nicht zu erklären, weshalb in zahlreichen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Entscheiden immer eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben worden sei. Die Stiftung allerdings spreche von einem Stundenansatz von Fr. 120.-, der anzuwenden sei. Gemäss Art. 4 AllgGebV seien die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) jährlich bestimmten Arbeitsplatzkosten für die zu erhebenden Stundenansätze massgeblich. Mit Fr. 120.- pro Stunde bewege sich die Stiftung im Rahmen der Lohnklasse”
Die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 umfassen nicht nur die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, sondern auch Arbeitsplatzkosten und können weitere Gemeinkosten einschliessen.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 150.– wurde vom Gericht als angemessen und verhältnismässig beurteilt; dies steht im Einklang mit Art. 4 AllgGebV.
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
Nach der Rechtsprechung dürfen Gebühren nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein; liegen keine Hinweise auf ein angestrebtes Gewinnmotiv vor, ist das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip nicht verletzt.
“zusammen. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gebühren maximal so bemessen sind, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlauben resp. die Vorinstanz die Gebührenbemessung so geregelt hat, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Da überdiese keine Hinweise auf einen angestrebten Gewinn seitens der Vorinstanz aktenkundig und ersichtlich sind, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip als Surrogat für das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. 6.3.5 hiervor).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet Art. 4 AllgGebV eine genügende gesetzliche Grundlage im Rahmen der dem Bundesrat zustehenden Delegationskompetenz; die Norm wurde weder als gesetzes- noch als verfassungswidrig beurteilt. Damit steht die Verordnung im Grundsatz der Erhebung der betreffenden Gebühr nicht entgegen, ohne dass daraus allgemein gefolgert werden kann, dass jede konkrete Gebührenerhebung in jedem Einzelfall zwingend rechtmässig wäre.
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GebV-BASPO sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 AllgGebV genügende gesetzliche Grundlagen darstellen, weshalb die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr.”
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Der verwendete Stundenansatz von Fr. 120.– liegt im Bereich der Lohnklasse 26, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung umfasst.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
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