Erfordert eine Verfügung oder eine Dienstleistung einen aussergewöhnlichen Aufwand, so unterrichtet die Verwaltungseinheit die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.
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Nach der Rechtsprechung des BVGer ist Art. 9 AllgGebV unmittelbar anwendbar für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall.
“Als Allgemeiner Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung, welcher die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, haben die Be-stimmungen der AllgGebV unterschiedliche Normadressaten (Sägesser, a.a.O., N. 31 und 35 zu Art. 46a RVOG). Art. 4 und 5 AllgGebV stellen Anweisungen für die generell-abstrakte Festlegung der Gebührensätze dar und richten sich an den Bundesrat (Braunschweig, a.a.O., S. 32; Sägesser, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG); sie bilden keine Grundlage zur Festlegung von Gebühren durch Verwaltungsbehörden im Einzelfall (Sägesser, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG). Andere Normen hingegen wie etwa Art. 7 und 10 (Braunschweig, a.a.O., S. 32; Sägesser, a.a.O., N. 35 zu Art. 46a RVOG) und namentlich Art. 9 AllgGebV - wonach die Verwaltungseinheit für den Fall, dass eine Verfügung oder eine Dienstleistung einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordert, die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr unterrichtet - sind hingegen direkt anwendbar für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall.”
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