Die Verwaltungseinheit kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.
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Das Gebührenreglement der PostCom sieht für Verfügungen zu Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen eine pauschale Gebühr von Fr. 200.– vor. Nach Art. 1 Abs. 2 des Reglements gelten die Bestimmungen der AllgGebV; Art. 13 AllgGebV ist daher auf diese Gebühr anwendbar.
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG darf die Vorinstanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreglement selbst regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat sie das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) erlassen. Die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen beträgt demnach pauschal Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt darauf kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).”
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