172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance01.01.2005Originalquelle
Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt.
Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.