(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
- zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
- im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
- zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
- zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
- zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
- zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.