Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
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Art. 65a PVO-ETH legt fest, dass Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Die Änderung trat am 1. Oktober 2020 in Kraft. Dementsprechend sind für vor dem 1.10.2020 entstandene Anspruchsvorfälle die bis zum 30. September 2020 geltende Fassung von Art. 36 PVO-ETH anzuwenden.
“Seit Einreichung der Beschwerde wurde der vorliegend relevante Art. 36 PVO-ETH geändert und ein neuer Art. 36abis PVO-ETH in Kraft gesetzt (Änderung vom 5. März 2020, in Kraft seit dem 1. Oktober 2020, AS 2020 3653). Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, ist zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts in erster Linie auf allfällige gesetzliche Bestimmungen abzustellen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Art. 65a PVO-ETH sieht bezüglich Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2020 vor, dass sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, nach dem bisherigen Recht richten. Da die vorliegend strittige Frage eine Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer nach seinem Unfall die Zeit vom [...] 2014 bis [...] 2016 betrifft, ist vorliegend entsprechend das alte Recht anwendbar. Anwendbar ist damit Art. 36 PVO-ETH in der vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2020 gültigen Fassung (in der Folge: aArt. 36 PVO-ETH); der seit dem 1. Oktober 2020 in Kraft stehende Art. 36abis PVO-ETH ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.”
“Seit Einreichung der Beschwerde wurde der vorliegend relevante Art. 36 PVO-ETH geändert und ein neuer Art. 36abis PVO-ETH in Kraft gesetzt (Änderung vom 5. März 2020, in Kraft seit dem 1. Oktober 2020, AS 2020 3653). Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, ist zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts in erster Linie auf allfällige gesetzliche Bestimmungen abzustellen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Art. 65a PVO-ETH sieht bezüglich Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2020 vor, dass sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, nach dem bisherigen Recht richten. Da die vorliegend strittige Frage eine Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer nach seinem Unfall die Zeit vom [...] 2014 bis [...] 2016 betrifft, ist vorliegend entsprechend das alte Recht anwendbar. Anwendbar ist damit Art. 36 PVO-ETH in der vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2020 gültigen Fassung (in der Folge: aArt. 36 PVO-ETH); der seit dem 1. Oktober 2020 in Kraft stehende Art. 36abis PVO-ETH ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.”
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