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Kommentare: Art. 16 | Omnilex
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Art. 16
172.220.113
PVO-ETH
Legislation From Independent Enterprises And Institutions
01.01.2002
Originalquelle
(Art. 8 BPG)
Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
der Arbeitsbereich;
die Probezeit;
der Beschäftigungsgrad;
der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
die berufliche Vorsorge;
die Kündigungsfristen.
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
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PVO-ETH · Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
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