172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Falle von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei einer Institution des ETH-Bereichs auf.
Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden.
Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt.
Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidisierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die Stelle wird aufgehoben.
Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess erscheint aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich.
Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden.
Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
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