172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
(Art. 19 Abs. 4 BPG)
Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.
Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.
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