172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
(Art. 15 BPG)
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.1
Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). ↩
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